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BGH·X ARZ 292/16·23.08.2016

Wahrnehmung der Aufgaben eines Vorsitzenden eines Senats bei Zuweisung zum Senat mit 25 Prozent der Arbeitskraft

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtGerichtsorganisation/GeschäftsverteilungsplanAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt Bestimmung des zuständigen Gerichts, nachdem er mehrere Richter des 1. Zivilsenats des OLG Braunschweig abgelehnt hatte und die Zuweisung des Senatsvorsitzenden mit 25% Arbeitskraft beanstandete. Der BGH wies den Antrag zurück. Eine Teilzuweisung von Richtern ist zulässig, und eine Gerichtsverhinderung nach §5 FamFG setzt das Ausschluss- bzw. Ablehnungsergebnis gegen alle beteiligten Richter voraus.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §5 FamFG abgewiesen, da keine Verhinderung des OLG vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §5 Abs.1 Nr.1 FamFG muss das an sich zuständige Gericht in dem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert sein.

2

Die Zuweisung von Richtern zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft ist zulässig, wenn der Geschäftsumfang dies erfordert, und steht den Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben des Senatsvorsitzenden nicht per se entgegen.

3

Eine rechtliche Verhinderung des Gerichts liegt nur vor, wenn sämtliche Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sind oder aufgrund erfolgreicher Ablehnungsgesuche nicht zur Besetzung des Spruchkörpers zur Verfügung stehen; bei Kollegialgerichten ist dabei die Geschäftsverteilung zu berücksichtigen.

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Einzelne Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder eines Senats bzw. gegen vorgesehene Vertreter begründen allein nicht die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §5 Abs.1 Nr.1 FamFG; erforderlich wäre die erfolgreiche Ablehnung aller maßgeblichen Richter.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 36 Abs 1 Nr 1 ZPO§ 112 GVG§ Art 101 GG§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 374 Nr. 1 FamFG§ 5 FamFG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, Az: 1 W 92/15

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, hat gegen einen Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2016, mit dem seine Beschwerde gegen die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum Aufsichtsratsmitglied der Beteiligten zu 1 durch das Registergericht zurückgewiesen wurde, Anhörungsrüge erhoben und gleichzeitig die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. In einem weiteren Schreiben hat er außerdem einen der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreter vorgesehenen Richter abgelehnt, der an einem früheren Beschluss in dem Verfahren mitgewirkt hat. Die abgelehnten Richter haben dienstliche Erklärungen abgegeben, nach denen sie sich nicht für befangen halten. Eine weitere nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreterin vorgesehene Richterin hat angezeigt, dass ihr Ehemann Partner der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 sei und sie daher an der Bearbeitung der Sache verhindert sein könnte. In seiner Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen der Richter hat der Antragsteller seine Ablehnungsgesuche aufrechterhalten und darüber hinaus auch die weitere Vertreterin aufgrund ihrer Anzeige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat bisher weder über die Ablehnungsgesuche noch über die Anhörungsrüge entschieden.

2

Der Antragsteller ist der Auffassung, das Oberlandesgericht sei im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Ausübung des Richteramts verhindert. Es könne weder über die Befangenheitsanträge noch über die Anhörungsrüge entscheiden. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan, wonach der Vorsitzende Richter sowie der erste und zweite Beisitzer dem 1. Zivilsenat jeweils zu ¼ zugewiesen seien, sei unwirksam, weil damit der gesetzliche Richter nicht eindeutig bestimmt werde, und außerdem der Senatsvorsitzende nach der Rechtsprechung mindestens 75 % der Aufgaben eines Senats selbst wahrnehmen müsse. Unabhängig hiervon ergebe sich die Verhinderung auch daraus, dass das Oberlandesgericht Braunschweig durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig sei.

3

Der Antragsteller beantragt, das zuständige Gericht zu bestimmen.

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II. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bleibt erfolglos.

5

1. Bei dem Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine Handelsregistersache nach § 374 Nr. 1 FamFG, so dass für die begehrte Gerichtsstandsbestimmung § 5 FamFG gilt. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine originäre Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs - die nach § 5 Abs. 2 FamFG grundsätzlich nicht begründet ist - in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn das an sich zuständige Gericht im Sinne dieser Vorschrift ein Oberlandesgericht ist (so MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 18; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 16; aA Saenger/Kemper, ZPO, 6. Aufl., § 5 FamFG Rn. 5). Ebenfalls offen bleiben kann, ob der Antrag, wie dies bei einem Antrag nach der § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG entsprechenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen wird, ohne Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden kann (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 37 Rn. 1) oder ob dies im Hinblick auf § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, der Ausnahmen nur für Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe vorsieht, nicht zulässig ist. Denn es fehlt jedenfalls an den weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG.

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2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG setzt voraus, dass das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Dies ist nicht der Fall.

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a) Die im Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Braunschweig vorgesehene Besetzung des 1. Zivilsenats führt nicht dazu, dass das Oberlandesgericht an der Ausübung der Gerichtsbarkeit verhindert wäre. Unabhängig davon, ob ein Mangel des Geschäftsverteilungsplans überhaupt zu einer solchen Verhinderung führen könnte, legt die Regelung entgegen der Annahme des Antragstellers nicht nur ein Viertel der Besetzung des 1. Zivilsenats fest, sondern ist dahin zu verstehen, dass dem Senat der Präsident des Oberlandesgerichts als Vorsitzender und zwei weitere Richter als Beisitzer jeweils mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft zugewiesen und mit diesem Anteil den gesamten Geschäftsbereich des Senats abdecken. Eine solche Regelung ist nicht zu beanstanden. Die Zuweisung von Richtern zu einem Senat mit nur einem Teil ihrer Arbeitskraft erfolgt dann, wenn der Geschäftsumfang des betreffenden Senats so bemessen ist, dass er eine Zuweisung von Richtern mit ihrer vollen Arbeitskraft nicht trägt. Dementsprechend verstößt auch die Zuweisung des Präsidenten als Vorsitzenden mit einem Viertel seiner Arbeitskraft nicht gegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über die Wahrnehmung der Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats. Danach muss der Vorsitzende eines Senats mindestens 75% der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen, weil er nur dann den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19. Juni 1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210, 215 f.; Beschluss vom 20. November 1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64). Dies ist bei einem entsprechenden Geschäftsumfang auch dann der Fall, wenn der Vorsitzende dem Senat mit nur einem Viertel seiner Arbeitskraft zugewiesen ist.

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b) Eine die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfordernde rechtliche Verhinderung an der Ausübung der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn sämtliche Richter eines Gerichts kraft Gesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 41 ZPO von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen oder erfolgreich gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 42 ZPO wegen Befangenheit abgelehnt worden sind. Im Falle eines Kollegialgerichts setzt dies voraus, dass auch unter Berücksichtigung der Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eine ordnungsgemäße Besetzung des Spruchkörpers nicht mehr in Betracht kommt (MünchKomm/Pabst, FamFG, 2. Aufl., § 5 Rn. 6 f.; BeckOK FamFG/Burschel, 19. Edition, Stand: 15. April 2016, § 5 Rn. 4 f.).

9

Dies ist nicht der Fall. Dass der Antragsteller die an dem angefochtenen Beschluss beteiligten Mitglieder des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts sowie zwei der drei nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Vertreter wegen Befangenheit abgelehnt hat, reicht nicht aus, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herbeizuführen. Erforderlich wäre, dass seinen Ablehnungsgesuchen gegen alle abgelehnten Richter stattgegeben worden ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2012 - X ARZ 122/12, juris).

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