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BGH·X ARZ 2/25·21.01.2025

Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen Stillstand der Rechtspflege zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte PKH für einen Eilantrag zur Wiederherstellung einer E-Mail-Adresse und Domain und suchte nach Ablehnung der Erinnerung die Bestimmung eines anderen Gerichts wegen eines angeblichen Stillstands der Rechtspflege. Das BGH wies den Antrag zurück, da weder eine rechtliche noch tatsächliche Verhinderung des zuständigen Gerichts dargelegt wurde. Alleinige Verfahrensverzögerungen begründen keinen Stillstand. Art. 13 EMRK führt nicht zu einer anderen Bewertung.

Ausgang: Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wegen angeblichem Stillstand der Rechtspflege zurückgewiesen, da weder rechtliche noch tatsächliche Verhinderung festgestellt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein anderes Gericht zu bestellen, wenn das an sich zuständige Gericht in dem Einzelfall rechtlich oder tatsächlich an der Ausübung des Richteramtes verhindert ist.

2

Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des zuständigen Gerichts begründen.

3

Eine bloße Beschleunigungs- oder Verzögerungsrüge wegen angeblich zu langsamer Verfahrensführung des Beschwerdegerichts begründet keinen Stillstand der Rechtspflege und damit keine tatsächliche Verhinderung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

4

Art. 13 EMRK führt nicht ohne konkret darzulegende zusätzliche Umstände zu einer abweichenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Bestellung eines anderen Gerichts.

Relevante Normen
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 13 EMRK

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 27. September 2024, Az: 4 O 261/24

Tenor

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, eine E-Mail-Adresse und eine Domain sofort wiederherzustellen.

2

Das Landgericht hat das Gesuch abgelehnt. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat er zwei Verzögerungsrügen erhoben.

3

Nunmehr beantragt der Antragsteller, wegen Stillstands der Rechtspflege das ersatzweise zuständige Gericht zu bestimmen, hilfsweise, den hiesigen Eilantrag an das Oberlandesgericht Stuttgart zu verweisen.

4

II. Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts ist unbegründet.

5

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das zuständige Gericht zu bestellen, wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.

6

Eine rechtliche Verhinderung macht der Antragsteller nicht geltend.

7

Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verhinderung.

8

Dass das Beschwerdegericht nach Auffassung des Antragstellers das Beschwerdeverfahren nicht schnell genug betreibt, begründet weder einen Stillstand der Rechtspflege noch einen sonstigen Grund für eine tatsächliche Verhinderung.

9

Art. 13 EMRK führt, wie das Bundesverwaltungsgericht in der vom Kläger vorgelegten Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2024 - 3 AV 3.24 Rn. 7 f.) näher dargelegt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

BacherDeichfußvon Pückler
HoffmannMarx