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BGH·VIII ZR 96/11·17.08.2011

Wohnraummiete: Beweislastverteilung für Instandhaltungspflichten

ZivilrechtMietrechtBeweisrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte geltend, der außenwandseitige Gasofen gehöre zur Mietsache und sei vermieterseits instand zu halten. Zentral war, ob der Ofen vom Vermieter eingebaut und damit zur Ausstattung gehört. Der Senat sah keine grundsätzliche Bedeutung und keine Aussicht auf Erfolg, da die Klägerin den Einbau nicht bewiesen hat. Das Revisionsverfahren wurde schließlich durch Rücknahme erledigt.

Ausgang: Senat beabsichtigte Zurückweisung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussicht auf Erfolg; Verfahren durch Revisionsrücknahme erledigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche auf vermieterische Instandhaltung setzen voraus, dass das streitige Gerät Teil der zur Mietsache gehörenden Ausstattung ist, was vom Anspruchsteller zu beweisen ist.

2

Die tatrichterliche Würdigung tatsächlicher Feststellungen ist nicht zu beanstanden, wenn keine Rechtsfehler in der Untersuchung der Beweise erkennbar sind.

3

Eine bloße Aussage darüber, dass Dritte Arbeiten in der Wohnung vorgenommen haben, begründet allein keinen Schluss darauf, dass der Vermieter die Instandhaltungspflicht für ein bestimmtes Gerät übernommen hat.

4

Die Revision ist nur dann zuzulassen, wenn die Frage grundsätzliche Bedeutung hat oder die Entscheidung Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt beides, ist die Revision zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 552a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 24. Februar 2011, Az: 1 S 273/09

vorgehend AG Köln, 1. September 2009, Az: 205 C 164/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einzelnen Zimmers dienender Außenwandgasofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird, ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Übrigen wirft der vorliegende Rechtsstreit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen haben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eingetretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser vermieterseits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die Revision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin vernommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchgeführt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zahlen habe, ergibt sich daraus nichts für die Annahme, dass die Vermieterin nach dem Mietvertrag die Instandhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. SchneiderHinweis: