Revisionsverfahren vor dem BGH im Mietrechtsstreit: Unbegründete Anhörungsrüge
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten rügten nach Zustellung eines Senatsurteils Verletzung des rechtlichen Gehörs und verlangten Verfahrensfortsetzung. Der Senat hat jedoch die behaupteten, übergangenen Einwendungen (Mietminderung, Befriedigung aus Kaution) gewürdigt und als offensichtlich nicht entscheidungserheblich angesehen. Die Anhörungsrüge wird daher als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil als unbegründet abgewiesen und auf Kosten der Rügenden zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Ein vom Gericht gewürdiges Vorbringen ist nicht übergangen, wenn das Gericht es geprüft, jedoch als offensichtlich nicht entscheidungserheblich für die Rechtswahl oder Entscheidung erachtet hat.
Bei fortgesetzten unpünktlichen Mietzahlungen kann dem Vermieter die fristlose Kündigung und damit die Durchsetzung einer Räumungsklage zustehen, wenn die Zahlungsstörung die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar macht.
Eine Rüge des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn die geltend gemachten Einwendungen keine Aussicht auf eine abweichende Entscheidung begründen und daher für das Urteil ohne Einfluss bleiben.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 1. Juni 2011, Az: VIII ZR 91/10, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 25. März 2010, Az: 13 U 136/09, Urteil
vorgehend AG Wangen, 7. Juli 2009, Az: 4 C 90/09, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 und 4 gegen das Senatsurteil vom 1. Juni 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagten zu 1 und 4 wenden sich mit einem am 12. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz gegen das ihnen am 1. Juli 2011 zugestellte Senatsurteil vom 1. Juni 2011. Sie machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend und beantragen, das Verfahren fortzusetzen.
Der Senat hat mit Urteil vom 1. Juni 2011 das Berufungsurteil aufgehoben und der Räumungsklage stattgegeben, weil die Klägerin angesichts der fortgesetzt unpünktlichen Mietzahlungen der Beklagten, die nach dem Mietvertrag eine monatliche Miete in Höhe von 1.440 € zu zahlen hatten, zur fristlosen Kündigung berechtigt war.
Die Beklagten zu 1 und 4 machen mit der Anhörungsrüge geltend, dass der Senat in diesem Zusammenhang weder eine vom Berufungsgericht für berechtigt erachtete Mietminderung in Höhe von monatlich 150 € in den Monaten September bis Dezember 2008 noch die Möglichkeit einer (teilweisen) Befriedigung aus der überhöhten Kaution erörtert habe.
II.
Die nach § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen gewürdigt, aber als – offensichtlich – nicht entscheidungserheblich erachtet.
| Ball | Dr. Hessel | Dr. Bünger | |||
| Dr. Milger | Dr. Fetzer |