Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Negative Feststellungsklage des Wohnraummieters gegen einseitige Mieterhöhung und Widerklage des Vermieters auf Zahlung des Erhöhungsbetrages
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt den Streitwert der Revisionsinstanz auf 3.879,48 € fest. Streitgegenstand war eine negative Feststellungsklage des Mieters gegen einseitige Modernisierungsmieterhöhungen und die Widerklage des Vermieters auf Zahlung. Da beide Klagen denselben Streitgegenstand betreffen, bemisst sich der Streitwert nach dem höheren Wert, hier dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs.5, § 45 Abs.1 GKG).
Ausgang: Streitwert in der Revisionsinstanz auf 3.879,48 € festgesetzt; Bemessung nach dem höheren Wert der negativen Feststellungsklage (Jahresbetrag der streitigen Modernisierungsmieterhöhung) gemäß §§ 41 Abs.5, 45 Abs.1 GKG.
Abstrakte Rechtssätze
Bei identischem Streitgegenstand von negativer Feststellungsklage und Leistungswiderklage bemisst sich der Streitwert der Revisionsinstanz nach dem höheren der beiden Klagewerte.
Bei Feststellungsklagen, die auf die Abwehr künftiger Mieterhöhungsforderungen gerichtet sind, kann der Streitwert nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete bemessen werden.
§ 41 Abs. 5 Satz 1 GKG i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG erlaubt in Fällen wiederkehrender Forderungen die Bemessung des Streitwerts anhand des Jahresbetrags der streitigen Leistung.
Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an der prozessualen Bedeutung für Kosten- und Instanzenfolge; bei inhaltlicher Identität der Forderungen ist der höhere Wert maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. März 2013, Az: 65 S 410/11
vorgehend AG Charlottenburg, 14. Oktober 2011, Az: 216 C 138/11
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 3.879,48 € festgesetzt. Er bemisst sich, da die Leistungswiderklage denselben Streitgegenstand betrifft, nach dem (höheren) Wert der negativen Feststellungsklage, mithin nach dem Jahresbetrag der mit den in der Revisionsinstanz noch im Streit stehenden Modernisierungsmieterhöhungserklärungen zusätzlich geforderten Miete (§ 41 Abs. 5 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Beglaubigt:
Ermel, Justizangestellte