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BGH·VIII ZR 83/09·19.01.2010

Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenabrechnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Vermieters gegen die Entscheidung zur Rückzahlung der Kaution und zur Nichtdurchsetzung seiner Aufrechnung wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob dem Mieter die Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung unzumutbar ist und daher Übersendung von Kopien gebührt. Der BGH bestätigt, dass grundsätzlich Einsicht vor Ort genügt, aber bei Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben Kopien verlangt werden können; das Berufungsgericht hat die Unzumutbarkeit (Umzug, Auslandsaufenthalt) rechtsfehlerfrei festgestellt.

Ausgang: Revision des Beklagten mangels Zulassungsgrundes und ohne Aussicht auf Erfolg verworfen (Zurückweisungsbeschluss gemäß § 552a ZPO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung steht grundsätzlich kein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung zu; die Einsichtnahme beim Vermieter oder Verwalter ist in der Regel ausreichend.

2

Nur wenn die Einsichtnahme beim Vermieter oder Verwalter dem Mieter nach Treu und Glauben unzumutbar ist, besteht ein Anspruch auf Übersendung von Fotokopien der Rechnungsbelege; das ist eine einzelfallabhängige Tatsachenfrage.

3

Eine Aufrechnung des Vermieters gegen einen Rückzahlungsanspruch der Mieterin scheitert, soweit die Gegenforderung einredebehaftet ist; ein einredebehafteter Anspruch kann die Aufrechnung nach § 390 BGB verhindern.

4

Die Zulassung der Revision setzt gesetzlich geregelte Zulassungsgründe (z. B. grundsätzliche Bedeutung) oder Aussicht auf Erfolg voraus; fehlt beides, ist die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 556 BGB§ 543 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 5. März 2009, Az: 1 S 79/07, Beschluss

vorgehend AG Köln, 13. Februar 2007, Az: 221 C 277/06

nachgehend BGH, 13. April 2010, Az: VIII ZR 83/09, Revision zurückgewiesen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zusteht, die sie im Rahmen des inzwischen seit mehreren Jahren beendeten Mietverhältnisses erbracht hatte.

4

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 greift nicht durch (§ 390 BGB), weil die Gegenforderungen des Beklagten einredebehaftet sind. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, steht der Klägerin aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf Übersendung von Kopien der Rechnungsbelege für die Abrechnungsjahre 2003 und 2004 zu, den sie dem Nachforderungsanspruch des Beklagten aus den Betriebskostenabrechnungen für diese Zeiträume einredeweise entgegenhalten kann.

5

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Klägerin wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Klägerin hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Klägerin nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf.

6

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. SchneiderHinweis: