Ablehnung eines erneuten PKH-Antrags wegen unzureichender Angaben und Belege
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Inkassokosten; der Beklagte stellte wiederholt einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Nach Fristablauf und Verlegung von Terminen legte er unvollständige Unterlagen vor. Der Antrag wurde mangels schlüssiger Angaben und fehlender Belege abgelehnt, da weitere Belehrungen und eine erneute Gelegenheit nicht erforderlich waren.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe des Beklagten mangels ausreichender und belegter Angaben abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse so umfassend darlegt, dass eine Prüfung seiner Bedürftigkeit möglich ist (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller ist verpflichtet, die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen beizubringen; insb. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt die Vorlage entsprechender Belege.
Ergibt die vorgelegte Erklärung keine schlüssigen und hinreichend belegten Angaben, kann der Antrag nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgelehnt werden.
Dem Antragsteller ist nicht stets erneut Gelegenheit zur Nachholung von Angaben zu geben, wenn der geringe Streitwert, der bisherige Prozessverlauf und bereits erteilte Belehrungen eine nochmalige Aufforderung entbehrlich machen.
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 4. März 2021, Az: 5 U 127/20
vorgehend LG Kiel, 13. September 2019, Az: 4 O 271/19
nachgehend BGH, 7. Dezember 2022, Az: VIII ZR 81/21, Versäumnisurteil
Tenor
Der (erneute) Antrag des Beklagten vom 15. November 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit der Revision macht die Klägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, gegen den Beklagten noch restliche Inkassokosten in Höhe von 230,10 € nebst Zinsen geltend.
Nach Eingang der Revisionsbegründung und nach fruchtlosem Verstreichen der dem Beklagten zur Erwiderung gesetzten Frist hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 28. September 2022 anberaumt. Mangels eines ordnungsgemäßen Ladungsnachweises bezüglich des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde der Termin auf den 26. Oktober 2022 verlegt.
Mit einer am 25. Oktober 2022 um 17.39 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen E-Mail hat der Beklagte die Verlegung des Termins beantragt, da er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Am Terminstag hat er mit ergänzender E-Mail eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt und weiter eine "Anfrage … für eine Rechtsbeihilfe" gestellt.
Hierauf wurde der Termin zur mündlichen Verhandlung (erneut) aufgehoben, der Beklagte darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Begehren zu seinen Gunsten als ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ausgelegt werde und ihm aufgegeben, bis zum 4. November 2022 unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben zu machen sowie entsprechende Belege einzureichen.
Innerhalb der gesetzten Frist ging eine Erklärung des Beklagten nicht ein. Daher hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 2022 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO) und am 14. November 2022 einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 7. Dezember 2022 anberaumt.
Mit Schreiben vom 15. November 2022 - beim Bundesgerichtshof am 26. November 2022 eingegangen - hat der Beklagte eine in Teilen ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Verdienstbescheinigung vorgelegt und um "Hilfe" gebeten.
II.
Der wiederum als solcher auszulegende, erneute Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Angaben des Beklagten ermöglichen keine Prüfung, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat zwar eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Jedoch fehlt es sowohl an schlüssigen und umfassenden Angaben als auch an der Vorlage hinreichender Belege. Die Beifügung der "entsprechenden Belege" ist dem Beklagten in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht.
Angesichts dieses Umstands, des geringen Streitwerts, bezüglich dessen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte die Kosten einer Prozessführung nunmehr nicht weiter aufbringen kann, des bisherigen Prozessverlaufs und der bereits erteilten Belehrungen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - VI ZB 32/18, NJW 2019, 3727 Rn. 15 f. mwN) war der Beklagte nicht erneut auf die von ihm zu erfüllenden Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinzuweisen und ihm nicht erneut Gelegenheit zu geben, hierzu Angaben zu machen sowie diese zu belegen.
| Dr. Fetzer | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |