Wohnraummiete: Mieteranspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung im Ausnahmefall
KI-Zusammenfassung
Der Mieter begehrte die Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung. Das Berufungsgericht hielt eine persönliche Belegeinsicht wegen Umzugs und Auslandsaufenthalt für unzumutbar; die Revision wurde mangels Zulassungsvoraussetzungen und Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen. Die Frage der Verpflichtung Dritter zur unentgeltlichen Einsicht war nicht entscheidungserheblich.
Ausgang: Revision des Klägers zurückgewiesen; Anspruch auf Übersendung von Belegkopien wegen unzumutbarer Belegeinsicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter die Einsichtnahme beim Vermieter zumutbar ist; liegt Unzumutbarkeit vor, entfällt der Anspruch auf Übersendung.
Die Zumutbarkeit der Belegeinsicht ist eine einzelfallbezogene Prüfung; Umzug und längerfristiger Auslandsaufenthalt können die Einsicht unzumutbar machen.
Die Möglichkeit, dass Dritte (z.B. Mietervereine oder bevollmächtigte Rechtsanwälte) Einsicht nehmen, entbindet den Mieter nicht ohne Weiteres von seiner Darlegungs- und Nachweispflicht; die Frage, ob Dritte unentgeltlich tätig werden müssen oder Entgeltlichkeit die Einsicht unzumutbar macht, bedarf gesonderter Klärung.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. Januar 2010, Az: VIII ZR 80/09, Beschluss
vorgehend LG Köln, 5. März 2009, Az: 1 S 164/08, Urteil
vorgehend AG Köln, 5. Mai 2008, Az: 206 C 1/08
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 1.087,25 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Januar 2010 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Berufungsgericht ist in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Belegeinsicht in K. nicht zumutbar ist. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, eine Belegeinsicht durch Dritte sei für die Beklagte praktisch ausgeschlossen gewesen, ist in Anbetracht der vom Berufungsgericht dazu festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Revision erörterte und unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob Mietervereine oder ein vom Mieter mandatierter Rechtsanwalt gehalten sind, für den Mieter unentgeltlich dessen Recht auf Belegeinsicht auszuüben, und ob die Entgeltlichkeit dieser Tätigkeit dem Mieter die Belegeinsicht durch diese Personen unzumutbar macht, ist daher nicht entscheidungserheblich.
Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Die von der Revision zum Beleg einer Divergenz angeführten Urteile des LG Zwickau (WuM 2003, 271) und des AG Bremen (WuM 2005, 129) betreffen die hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob der am Ort wohnende Mieter deshalb die Übersendung von Belegkopien verlangen kann, weil er einen Mieterverein beauftragt hat und dieser nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Belege beim Vermieter einzusehen.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Fetzer | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider |