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BGH·VIII ZR 80/09·19.01.2010

Wohnraummiete: Zumutbarkeit der Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung

ZivilrechtMietrechtWohnraummieteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Revision zurück; es besteht kein allgemeiner Anspruch des Mieters auf Zusendung von Fotokopien der Betriebskostenbelege. Grundsatz: Einsichtnahme beim Vermieter genügt, nur bei Unzumutbarkeit der Orts- oder Personen-inspektion nach § 242 BGB ist die Übersendung gerechtfertigt. Ob Unzumutbarkeit vorliegt, ist tatrichterlich zu prüfen.

Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO als unzulässig verworfen; tatrichterliche Feststellungen zur Unzumutbarkeit der Belegeinsicht nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer nicht preisgebundenen Wohnung besteht grundsätzlich kein Anspruch des Mieters auf Übersendung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung; die Einsichtnahme beim Vermieter oder Verwalter genügt.

2

Nur wenn die Einsichtnahme beim Vermieter im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzumutbar ist, kann der Mieter die Übersendung von Fotokopien der Rechnungsbelege verlangen.

3

Die Frage der Unzumutbarkeit der Belegeinsicht ist eine vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheidende Sachfrage; tatrichterliche Feststellungen sind nur bei Rechtsfehlern zu überprüfen.

4

Ein Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung kann derzeit nicht durchsetzbar sein, wenn der Anspruchsteller einer berechtigten Aufforderung zur Übersendung der Belegkopien nicht nachgekommen ist.

5

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen eines gesetzlichen Zulassungsgrundes voraus; ohne grundsätzliche Bedeutung oder Erfordernis zur Fortbildung bzw. Vereinheitlichung der Rechtsprechung ist die Zurückweisung nach § 552a ZPO möglich.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 556 BGB§ 543 ZPO§ 552a ZPO§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 5. März 2009, Az: 1 S 164/08

vorgehend AG Köln, 5. Mai 2008, Az: 206 C 1/08

nachgehend BGH, 13. April 2010, Az: VIII ZR 80/09, Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor § 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm als grundsätzlich angesehenen Frage zugelassen, unter welchen Voraussetzungen dem Mieter eine Einsichtnahme in die Belege der Betriebskostenabrechnung nicht zugemutet werden könne. Diese Erwägung trägt indessen weder den vom Berufungsgericht genannten Zulassungsgrund noch liegt einer der weiteren im Gesetz genannten Zulassungsgründe vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

2

Nach der Rechtsprechung des Senats steht dem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zu, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann. Nur wenn ihm dies im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zumutbar ist, kommt ein Anspruch des Mieters auf Übersendungen von Fotokopien der Rechnungsbelege in Betracht (Senatsurteile vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, Tz. 24 f., sowie vom 13. September 2006 - VIII ZR 71/06, NZM 2006, 926, Tz. 7). Die Frage, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

3

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Anspruch des Klägers auf Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2003 und 2004 entgegenhalten kann, dass der Kläger ihrem Begehren auf Übersendung von Belegkopien noch nicht entsprochen hat, so dass der Zahlungsanspruch des Klägers jedenfalls derzeit nicht begründet ist.

4

Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen ihres Umzugs nach M. und ihres studienbedingten Aufenthaltes in Portugal eine Einsichtnahme in die Belege in K. nicht zumutbar ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Mit ihrem Vorbringen, die Beklagte hätte durch Dritte kostenlos Belegeinsicht nehmen können, setzt sich die Revision in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, dass eine Einsichtnahme durch Dritte für die Beklagte nicht durchführbar war; übergangenen Tatsachenvortrag zeigt sie nicht auf.

5

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. SchneiderHinweis: