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BGH·VIII ZR 75/22·10.05.2022

Sprungrechtsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil im Räumungsprozess gegen den Wohnraummieter

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG gegen das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts im Räumungsprozess. Der Bundesgerichtshof verwirft die Beschwerde als unzulässig, da kein Rechtsmittelweg zum BGH eröffnet ist. Für die Entscheidung über die Berufung ist allein das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG). Es werden keine Kosten erhoben.

Ausgang: Sprungrechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; keine Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG ist unzulässig, wenn kein gesetzlich eröffneter Rechtsmittelweg zum Bundesgerichtshof besteht.

2

Für die Entscheidung über die Berufung in Zivilsachen ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).

3

Ist kein Rechtsmittel zum BGH eröffnet, darf der Bundesgerichtshof die Beschwerde als unzulässig verwerfen.

4

Die Erhebung von Kosten kann nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG unterbleiben.

Relevante Normen
§ 75 FamFG§ 72 Abs 1 GVG§ 535 BGB§ 535ff BGB§ 72 Abs. 1 GVG§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend AG Saarbrücken, 10. März 2022, Az: 120 C 200/21 (05)

Tenor

Die vom Beklagten eingelegte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 10. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Gegen den Beklagten ist eine Klage auf Räumung und Herausgabe der von ihm angemieteten Wohnung anhängig. Das Amtsgericht hat in dem vorgenannten Urteil die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das für ihn günstige Urteil des Amtsgerichts hat der Beklagte "Sprungrechtsbeschwerde nach § 75 FamFG" erhoben, weil die Klage "sofort hätte zurückgewiesen werden müssen".

2

Der Beklagte, der von der Rechtspflegerin auf seine fehlende Beschwer hingewiesen worden ist, besteht gleichwohl auf einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, weil die Gegenseite inzwischen Berufung eingelegt und der Bundesgerichtshof dieses Rechtsmittel zu verwerfen habe.

3

Es ist weder das vom Beschwerdeführer geltend gemachte noch ein sonstiges Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof eröffnet. Für die Entscheidung über die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken ist ausschließlich das Berufungsgericht zuständig (§ 72 Abs. 1 GVG).

4

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG werden Kosten nicht erhoben.

5

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben in dieser Sache nicht mit einer Antwort rechnen kann.

Dr. FetzerKosziolDr. Reichelt
Dr. BüngerWiegand