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BGH·VIII ZR 73/22·03.12.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – EuGH‑Entscheidung (BMW Bank) klärt Rechtsfragen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen: die maßgeblichen europarechtlichen Fragen sind durch das EuGH‑Urteil BMW Bank (C‑38/21 u. a.) und das darauf gestützte Urteil des Senats (VIII ZR 58/23) geklärt. Eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme des Klägers blieb aus; die Beschwerde hatte auch in der Sache keine Erfolgsaussicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, da die maßgeblichen Rechtsfragen durch EuGH‑ und BGH‑Rechtsprechung geklärt sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die entscheidungserheblichen Rechtsfragen bereits durch Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und daran anknüpfende höchstrichterliche Entscheidungen geklärt sind.

2

Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist erforderlich, dass die angeführten Rechtsfragen offen oder strittig sind; dies liegt nicht vor, wenn gleichlautende Fragestellungen durch einschlägige EuGH‑ und BGH‑Entscheidungen bereits beantwortet sind.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer trotz Hinweises keine substantiierten neuen Ausführungen vorbringt und die Revision zudem keine Aussicht auf Erfolg hätte.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 23. Februar 2022, Az: 17 U 55/21

vorgehend LG Gießen, 30. April 2021, Az: 3 O 388/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Januar 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers, der auf die Fortführung des Verfahrens hingewiesen wurde und hierzu eine weitergehende inhaltliche Stellungnahme nicht abgegeben hat, hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.781,44 €.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Messing Dr. Böhm