Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Mietkündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten richteten Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über die ordentliche Kündigung wegen Mietrückstands. Streitpunkt war, ob ein zeitnaher nachträglicher Ausgleich der Rückstände die Kündigung als treuwidrig (§242 BGB) entfallen lassen kann und ob dies revisionsrechtliche Bedeutung hat. Der BGH weist die Beschwerde zurück: Eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung besteht zwar, ist hier jedoch nicht entscheidungserheblich. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert bis 8.000 €.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Divergenz zur Senatsrechtsprechung nicht entscheidungserheblich.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Berufung des Vermieters wegen Zahlungsverzugs kann sich als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen, wenn der Mieter die Mietrückstände zeitnah nachholt; dies ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit und der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Das Vorliegen einer divergence zwischen einer Berufungsentscheidung und der ständigen Rechtsprechung eines Senats allein begründet noch nicht die Zulassung der Revision, wenn diese Divergenz im konkreten Einzelfall nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sind nach § 97 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 21. Februar 2023, Az: 67 S 123/22
vorgehend AG Berlin-Mitte, 24. März 2022, Az: 117 C 183/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 67 - vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zwar zu Recht, dass die vorgenannte Entscheidung des Berufungsgerichts - ebenso wie das von ihm herangezogene Urteil derselben Kammer vom 16. Juni 2016 (67 S 125/16, juris Rn. 4 ff. und Leitsatz 1) - insoweit in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Senats steht, als das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass bei einem zeitnahen nachträglichen Ausgleich der Mietrückstände die Berufung des Vermieters auf die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs sich als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen kann (siehe nur Senatsurteil vom 13. Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 80 Rn. 83 mwN). Diese Divergenz ist unter den hier gegebenen Einzelfallumständen indes nicht entscheidungserheblich. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 8.000 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand Dr. Reichelt Dr. Böhm