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BGH·VIII ZR 66/24·24.09.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss verworfen wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt. Hilfsweise wäre die Rüge auch unbegründet, da der Senat das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat. Die Verwerfung erfolgt auf Kosten des Beklagten.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; ersatzweise unbegründet; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Rüger substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

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Fehlt die erforderliche Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, ist die Anhörungsrüge unzulässig und kann mit Kostenfolge verworfen werden.

3

Eine Anhörungsrüge ist auch dann unbegründet, wenn das Gericht das Vorbringen geprüft und es als nicht durchgreifend bewertet hat; bloße Pauschalrügen genügen nicht.

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§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt entsprechend im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO; das Gericht kann daher von einer näheren Begründung absehen.

Relevante Normen
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. August 2024, Az: VIII ZR 66/24

vorgehend LG Neuruppin, 27. März 2024, Az: 4 S 103/23

vorgehend AG Oranienburg, 29. August 2023, Az: 21 C 141/22

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 23. August 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat in dem Beschluss vom 13. August 2024 das Vorbringen des Beklagten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet hat. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (Senatsbeschlüsse vom heutigen Tag - VIII ZR 104/23 unter II, zur Veröffentlichung bestimmt; vom 9. Mai 2023 - VIII ZR 77/22, juris Rn. 10; jeweils mwN).

Dr. Bünger Kosziol Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm