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BGH·VIII ZR 57/23·18.02.2025

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Revision in AGB-Haftungsfrage verworfen

ZivilrechtSchuldrechtAGB-RechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das OLG-Urteil zu einer Haftungsvereinbarung in AGB zwischen Lebensmittelunternehmern. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV sei nicht angezeigt, weil die genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) 178/2002 die private Vertragsfrage nicht betreffen. Die Kostenentscheidung wurde der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, EuGH-Vorlage nicht angezeigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erfordern.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nur dann erforderlich, wenn die Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift für die Entscheidung des nationalen Gerichts tatsächlich entscheidungserheblich ist.

3

Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (u. a. Art. 11, 17, 19), die allgemeine Grundsätze der Lebensmittelsicherheit regeln, sind grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die zivilrechtliche Vertragsbeziehung zwischen zwei Lebensmittelunternehmern anzuwenden und betreffen diese privaten Vertragsfragen nicht zwingend.

4

Die bloße Berufung auf unionsrechtliche Normen in einer Nichtzulassungsbeschwerde begründet nicht von sich aus die Zulassung der Revision; entscheidungserhebliche Bezüge zum Unionsrecht müssen dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 AEUV§ Verordnung (EG) Nr. 178/2002§ Art. 11, 17, 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002§ 24 LFGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 26. Januar 2023, Az: I-2 U 49/21, Urteil

vorgehend LG Bielefeld, 13. April 2021, Az: 15 O 107/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision nicht deshalb geboten, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV zur Frage der Möglichkeit des in der Lebensmittelkette nachfolgenden Lebensmittelunternehmers, seinem Lieferanten eines Lebensmittels in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht aufzuerlegen, beziehungsweise zur Frage der Möglichkeit, die verschuldensunabhängige Haftung des § 24 LFGB im Wege einzelvertraglicher Regelung durch allgemeine Geschäftsbedingungen auf die Rechtsbeziehung zwischen Drittstaat-Importeur und Lebensmittelhändler zu erstrecken, angezeigt wäre. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Bestimmungen der Art. 11, 17, 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit betreffen nicht die hier in Rede stehende Frage des vertraglichen Verhältnisses zweier Lebensmittelunternehmer untereinander und sind daher nicht entscheidungserheblich.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 151.035,89 €.

Dr. Bünger Dr. Liebert Dr. Schmidt

Wiegand Dr. Matussek