Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH. Das Gericht legt die Eingabe als Anhörungsrüge nach § 69a GKG aus und verwirft sie als unzulässig, weil die Rüge nicht substantiiert darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidender Weise verletzt wurde. Vorgelegte Schriftsätze waren entweder nachträglich eingegangen oder betreffen nicht den Kostenansatz. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz mangels substantiierten Vortrags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 69a Abs. 1 GKG ist nur zulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung bezeichnet und substantiiert darlegt, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die Erinnerung nach § 66 GKG richtet sich auf Mängel des Kostenansatzes; das Erinnerungsverfahren dient nicht der Überprüfung vorheriger Entscheidungen des Hauptsacheverfahrens.
Nicht vorgelegte oder erst nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingegangene Schriftsätze können eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann begründen, wenn sie entscheidungserhebliches, zuvor übergangenes Vorbringen enthalten.
Das Verfahren nach § 69a GKG ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nach § 69a Abs. 6 GKG nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss
vorgehend BGH, 28. Mai 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss
vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 27. Dezember 2023, Az: 16 U 37/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 11. Februar 2022, Az: 2-07 O 204/19
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat der Senat die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 2024 (Kassenzeichen 780024128928) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2024.
II.
1. Da gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, juris Rn. 2; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, juris Rn. 2), ist die Eingabe des Beschwerdeführers als Anhörungsrüge im Sinne von § 69a Abs. 1 GKG auszulegen.
2. Die Anhörungsrüge ist mangels ordnungsgemäßer Begründung unzulässig. Nach § 69a Abs. 1 Satz 5 GKG muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht den Anspruch des Erinnerungsführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen wird die Eingabe des Beschwerdeführers nicht gerecht.
Der Beschwerdeführer hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass bei der Entscheidung über die Erinnerung entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. August 2024, dessen Nichtberücksichtigung er geltend macht, existiert nicht, sondern nur zwei nach Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers vom 19. August 2024 (eines davon mit einem Nachtrag vom 22. August 2024), die sich auf ein Schreiben der Rechtspflegerin vom 13. August 2024 beziehen.
Selbst wenn die beiden Schreiben des Beschwerdeführers bereits vor Erlass der Erinnerungsentscheidung beim Bundesgerichtshof eingegangen wären, wäre der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Beschwerdeführer macht darin lediglich geltend, die Zurückweisung des von ihm gestellten Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts durch den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 sei unzulässig gewesen. Dieser Einwand betrifft jedoch nicht das Kostenrecht selbst, dessen Verletzung allein Gegenstand der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG sein kann. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5).
III.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (BGH, Beschlüsse vom 3. November 2021 - I ZB 28/21, aaO Rn. 5; vom 15. August 2023 - I ZB 22/23, aaO Rn. 5; jeweils mwN). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 69a Abs. 6 GKG).
Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte enthalten, kann der Beschwerdeführer nicht rechnen.
| Dr. Böhm | |