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BGH·VIII ZR 55/24·28.05.2024

Verwerfung der Anhörungsrüge gegen Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit einer Eingabe gegen den Senatsbeschluss über die Nichtbeiordnung eines Notanwalts. Der BGH stellt fest, dass die sofortige Beschwerde nach §78b Abs.2 ZPO nicht statthaft ist. Die Eingabe ist als Anhörungsrüge rechtzeitig, aber unzulässig, weil die Anforderungen des §321a Abs.2 Satz 5 ZPO nicht erfüllt sind. Eine zugleich erhobene Gegenvorstellung rechtfertigt keine Abänderung.

Ausgang: Eingabe als Anhörungsrüge mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §321a Abs.2 Satz5 ZPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 78b Abs. 2 ZPO ist gegen die Entscheidung des letztinstanzlichen Bundesgerichtshofs über die Beiordnung eines Notanwalts nicht statthaft, da solche Entscheidungen unanfechtbar sind.

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt und einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.

3

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht den Vortrag geprüft und ihn nicht für durchgreifend gehalten hat; nicht näher substantiiertes oder nicht entscheidungserhebliches Vorbringen genügt nicht.

4

Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss rechtfertigt nur dann eine Abänderung, wenn sie konkrete, gegen die Entscheidung selbst gerichtete und durchgreifende Einwendungen enthält.

Relevante Normen
§ 78b Abs. 2 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. April 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 27. Dezember 2023, Az: 16 U 37/22, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 11. Februar 2022, Az: 2-07 O 204/19

nachgehend BGH, 14. August 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss

nachgehend BGH, 23. September 2024, Az: VIII ZR 55/24, Beschluss

Tenor

Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 10. Mai 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 16. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

Gründe

1

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das in § 78b Abs. 2 ZPO vorgesehene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorliegend nicht statthaft, da die Ablehnung der von dem Beklagten erstrebten Beiordnung eines Notanwalts durch den Bundesgerichtshof - als letztinstanzlichem Gericht - unanfechtbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 5; vom 19. Juli 2016 - VI ZR 525/15, juris Rn. 1; jeweils mwN).

2

2. Die mithin als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten ist zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingegangen. Die Anhörungsrüge ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 16. April 2024 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

4

3. Soweit in der Anhörungsrüge des Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 16. April 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.

Dr. BüngerDr. SchmidtMessing
KosziolDr. Matussek