Antrag auf Urteilsberichtigung (§319 ZPO) wegen Zahlenverhältnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt die Berichtigung des BGH-Urteils vom 16.11.2022 wegen einer angeblichen offenbaren Unrichtigkeit bei der Angabe des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Händlereinkaufswert. Der Senat verneint eine offenbare Unrichtigkeit, weil der angegebene Wortlaut („um das rund 1,7-fache“) als Erhöhung um diesen Faktor verstanden werden kann. Ein bloßer Meinungs- oder Auslegungswiderspruch rechtfertigt keine Berichtigung. Der Antrag wird zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Urteils wegen vermeintlicher offenbarer Unrichtigkeit nach §319 Abs.1 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO ist nur bei einer offenbaren Unrichtigkeit in Form eines objektiv erkennbaren Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehlers zulässig.
Ein bloßer Dissens über die inhaltliche Auslegung einer Urteilsformulierung oder über das rechnerische Verhältnis zweier Werte rechtfertigt keine Berichtigung, wenn der Wortlaut eine nachvollziehbare Bedeutung zulässt.
Die Formulierung, ein Betrag sei „um das rund 1,7-fache“ erhöht, kann als Erhöhung um den genannten Faktor verstanden werden; dies begründet nicht ohne Weiteres einen offensichtlichen Fehler.
Über Berichtigungsanträge entscheidet die regelmäßig nach § 21g GVG berufene Spruchgruppe; Zuständigkeitsregelungen sind bei der Entscheidung zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. November 2022, Az: VIII ZR 436/21, Urteil
vorgehend OLG Hamm, 2. August 2021, Az: I-18 U 105/20, Urteil
vorgehend LG Dortmund, 17. Juni 2020, Az: 12 O 15/19, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Senatsurteils vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte beantragt, das vorgenannte Urteil wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. In der Randnummer 36 des Urteils ist zum Wert (Händlereinkaufswert) des durch den Kläger an die Beklagte veräußerten Fahrzeugs ausgeführt:
"Damit überstieg er den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis von lediglich 5.000 € um rund das 1,7-fache."
Die Beklagte ist der Ansicht, dies sei unrichtig, weil das Verhältnis zwischen 5.000 € (Kaufpreis) und 13.700 € (Händlereinkaufspreis) nicht mit dem 1,7-fachen, sondern mit dem 2,7-fachen abgebildet werde.
II.
Der Antrag der Beklagten ist zurückzuweisen, weil entgegen ihrer Ansicht eine (offenbare) Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt.
Der Senat - der über das Berichtigungsbegehren in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373; vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11, NJW 2013, 2124 Rn. 10; MünchKommZPO/Musielak, 6. Aufl., § 319 Rn. 15) - hat die beiden Werte - den Händlereinkaufswert und den vereinbarten Kaufpreis - nicht in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Er hat vielmehr ausgeführt, dass der Kaufpreis "um" das rund 1,7-fache überstiegen wurde. Wird der Kaufpreis von 5.000 € "um" (rund) das 1,7-fache erhöht, ergibt sich (aufgerundet) der (Händlereinkaufs-)Wert von 13.700 €.
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Dr. Matussek | |||
| Dr. Liebert | Wiegand |