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BGH·VIII ZR 422/12·04.06.2013

Eigenbedarfskündigung: Gesonderte Kündigung des Wohnraummietvertrages und des Garagenmietvertrages

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Herausgabe eines Stellplatzes nach Kündigung; die Beklagte legte Revision gegen das Berufungsurteil ein. Zentrale Frage war, ob Wohnung und Stellplatz einheitlich oder als getrennte Mietverhältnisse zu kündigen sind. Der BGH beabsichtigt, die Revision mangels Zulassungsgründe und Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen und bestätigt die Annahme rechtlicher Selbständigkeit bei gesonderten Verträgen. Abweichende Kündigungsfristen und getrennte Urkunden sprechen für gesondert kündbare Verträge; die Frage des Eigenbedarfs ist für den Stellplatz unbeachtlich.

Ausgang: Revision ohne Zulassungsgründe und ohne Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen; Berufungsurteil bestätigt, Stellplatzvertrag als selbständig eingestuft

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über Garage oder Stellplatz besteht eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Mietverhältnisse, die nur durch besondere Umstände widerlegt werden kann.

2

Eine gesonderte Vertragsurkunde und abweichende Kündigungsfristen sprechen für die Annahme getrennter, jeweils gesondert kündbarer Mietverträge.

3

Ist der Mietvertrag über den Stellplatz rechtlich selbständig, handelt es sich nicht um Wohnraummiete; die Wirksamkeit einer Kündigung des Stellplatzes hängt daher nicht vom Nachweis eines berechtigten Interesses (z. B. Eigenbedarf an Wohnraum) ab.

4

Die Regelung des § 573b BGB betrifft die Teilkündigung von Nebenräumen oder Grundstücksteilen zum Zweck der Schaffung neuen Wohnraums und ist nicht ohne Weiteres auf separat abgeschlossene Stellplatz- oder Garagenverträge übertragbar.

5

Die tatrichterliche Würdigung von Urkunden- und Vertragsinhalt ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine abweichende Würdigung durch die Revision begründet keinen Rechtsfehler.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 542 BGB§ 580a BGB§ 552a ZPO§ 543 ZPO§ 573b BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 9. Oktober 2012, Az: 65 S 229/12

vorgehend AG Charlottenburg, 8. März 2012, Az: 210 C 264/11

nachgehend BGH, 8. Juli 2013, Az: VIII ZR 422/12, Revisionsrücknahme

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, unter welchen Umständen ein einheitlicher und deshalb nur insgesamt kündbarer Mietvertrag über eine Wohnung und eine Garage oder einen Stellplatz vorliegt, ist durch das - vom Berufungsgericht zutreffend herangezogene - Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 (VIII ZR 251/10, NJW 2012, 224) hinreichend geklärt. Dass es über die hier vorliegende spezielle Konstellation (separate Vertragsurkunde für den auf demselben Grundstück wie die Wohnung gelegenen Stellplatz sowie Vereinbarung unterschiedlicher Kündigungsfristen für Wohnung und Stellplatz) noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, verleiht der Sache keine grundsätzliche Bedeutung und füllt auch keinen der weiteren in § 543 ZPO genannten Zulassungsgründe aus. Vielmehr lässt sich die Entscheidung auch dieser Konstellation ohne weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ableiten, wie es im Übrigen auch das Berufungsgericht zutreffend getan hat.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Klage auf Herausgabe des Stellplatzes zu Recht stattgegeben, weil die von der Klägerin am 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung das Mietverhältnis über den Stellplatz zum 30. September 2011 beendet hat. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass es sich bei dem am 27. Juni 1997 abgeschlossenen Mietvertrag über die Wohnung der Beklagten und dem weiteren Vertrag vom 5. Juli 2000 über die Anmietung eines Stellplatzes um zwei separate und somit auch getrennt kündbare Verträge handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3

Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - VIII ZR 251/10, aaO Rn. 13) spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem separat abgeschlossenen Mietvertrag über eine Garage - dasselbe hat für einen Stellplatz zu gelten - eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbständigkeit der beiden Vereinbarungen. Es bedarf dann der Widerlegung der Vermutung durch besondere Umstände, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Mietverhältnisse über die Wohnung und die Garage nach dem Willen der Beteiligten eine rechtliche Einheit bilden sollen. Das Berufungsgericht hat weiter gesehen, dass ein solcher Wille in der Regel anzunehmen ist, wenn sich Grundstück und Garage bzw. Stellplatz auf demselben Grundstück befinden.

4

Die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, dass die in § 3 des Mietvertrags über den Stellplatz vereinbarte Kündigungsfrist von einem Monat auf den Willen der Parteien schließen lasse, zwei separate und somit auch gesondert kündbare Verträge abzuschließen, liegt ausgesprochen nahe. Die Revision zeigt einen Rechtsfehler nicht auf, sondern setzt lediglich ihre eigene abweichende Würdigung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts; dies ist revisionsrechtlich unbeachtlich. Soweit die Revision auf die in § 573b BGB vorgesehene Möglichkeit einer Teilkündigung von Wohnraum verweist, so ergibt sich daraus schon deshalb kein Rückschluss in dem von der Revision angeführten Sinn, weil es in der genannten Bestimmung um die Teilkündigung von Nebenräumen oder Grundstücksteilen zum Zweck der Schaffung neuen Wohnraums geht, die hier offensichtlich fern liegt.

5

Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, die von der Beklagten zum Beweis dafür benannten Zeugen zu vernehmen, dass ein Eigenbedarf der Klägerin bezüglich des Stellplatzes nicht bestand. Da es sich bei dem Mietvertrag über den Stellplatz um einen separaten Mietvertrag und somit nicht um Wohnraummiete handelt, konnte die Klägerin unabhängig vom Bestehen eines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses kündigen, so dass es auf die Frage des Eigenbedarfs nicht ankommt. Eine unzulässige Rechtsausübung oder einen Verstoß gegen das Schikaneverbot (§ 226 BGB) hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint.

6

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. HesselDr. Bünger
Dr. MilgerDr. FetzerHinweis: