Wohnraummiete: Mietminderung bei Schadstoffbelastung durch mangelhaften Parkettkleber
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus zwei Räumungsurteilen mit dem Hinweis auf eine Mietminderung wegen schadstoffbelasteten Parkettklebers. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Revision nicht zuzulassen und aussichtslos ist. Das Berufungsgericht habe das vorhandene Sachverständigengutachten zu Recht für ausreichend erachtet und eine höhere Mietminderung als 30 % abgelehnt. Die Räumung bleibt vollstreckbar.
Ausgang: Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung abgewiesen; Revision nicht zuzulassen, Räumung bleibt vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn die Revision aussichtslos ist und daher nicht zur Zulassung führt.
Die tatrichterliche Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist in der Revisionsinstanz nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine andere bloße Würdigung rechtfertigt keine Zulassung der Revision.
Bei Schadstoffbelastungen durch mangelhafte Baustoffe ist die Höhe der Mietminderung danach zu bemessen, ob die Belastung durch zumutbare Maßnahmen (z. B. ausreichendes Lüften) auf ein durchschnittliches Normalmaß reduziert werden kann.
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren (medizinischen) Gutachtens ist nicht zu beanstanden, wenn das bereits eingeholte Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen ausreichend klärt.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 6. Dezember 2012, Az: 14 S 12138/12, Urteil
vorgehend AG München, 18. Mai 2012, Az: 432 C 487/11, Urteil
Tenor
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2012 und dem Urteil des Landgerichts München I - 14. Zivilkammer - vom 6. Dezember 2012 bezüglich des Räumungsausspruchs einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6, sowie vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rn. 6). Dies ist hier der Fall, denn die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
Das Berufungsgericht hat gestützt auf das Gutachten des in der Berufungsverhandlung nochmals angehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. angenommen, dass die durch den mangelhaften Parkettkleber verursachte Schadstoffbelastung in der von den Beklagten angemieteten Doppelhaushälfte bei ausreichendem Lüften auf einem Niveau gehalten werden könne, das einem "Normalmaß" entspreche, wie es im Durchschnitt der Wohnungen anzutreffen sei; deshalb könne den Beklagten jedenfalls keine höhere Mietminderung zugebilligt werden als die vom Amtsgericht ausgeurteilte Quote von 30 %. Diese tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts weist keinen Rechtsfehler auf. Insbesondere hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Mietsache nicht die Beweislast verkannt. Aus Rechtsgründen ist es gleichfalls nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. zur Schadstoffbelastung für genügend erachtet und deshalb den Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen abgelehnt hat. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, dass die auf Zahlungsverzug der Beklagten gestützte fristlose Kündigung der Klägerin wirksam ist und die Beklagten mithin zur Räumung der von ihnen angemieteten Doppelhaushälfte verpflichtet sind.
| Ball | Dr. Hessel | Dr. Bünger | |||
| Dr. Milger | Dr. Fetzer |