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BGH·VIII ZR 402/21·13.06.2023

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender BGH-Anwaltszulassung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Sachdienliche Einwendungen wurden zudem geprüft und als nicht durchgreifend bewertet, sodass eine weitergehende Begründung entfallen durfte.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels BGH-Anwaltszulassung und als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; dies gilt auch für die im selben Verfahren erhobene Anhörungsrüge.

2

Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt eine substantiiert darlegte und entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus.

4

Hat das Gericht die vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt, kann es nach § 544 Abs. 6 ZPO (in Verbindung mit § 321a Abs. 4 ZPO) von einer weitergehenden Begründung absehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 21g GVG§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. April 2023, Az: VIII ZR 402/21

vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 66 S 314/20

vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 3. November 2020, Az: 13 C 45/19

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2023, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - IX ZR 99/16, juris Rn. 1; vom 9. Juni 2021 - VII ZR 190/19, juris Rn. 1; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 8; vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 11).

II.

2

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläger bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7).

Dr. BüngerDr. MatussekDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Reichelt