Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender BGH-Anwaltszulassung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde; im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang. Sachdienliche Einwendungen wurden zudem geprüft und als nicht durchgreifend bewertet, sodass eine weitergehende Begründung entfallen durfte.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels BGH-Anwaltszulassung und als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; dies gilt auch für die im selben Verfahren erhobene Anhörungsrüge.
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO setzt eine substantiiert darlegte und entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs voraus.
Hat das Gericht die vorgetragenen Zulassungsgründe geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt, kann es nach § 544 Abs. 6 ZPO (in Verbindung mit § 321a Abs. 4 ZPO) von einer weitergehenden Begründung absehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. April 2023, Az: VIII ZR 402/21
vorgehend LG Berlin, 29. Oktober 2021, Az: 66 S 314/20
vorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 3. November 2020, Az: 13 C 45/19
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 4. April 2023, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger erhobene Anhörungsrüge, über die der Senat in der nach seinen Mitwirkungsgrundsätzen gemäß § 21g GVG berufenen regulären Spruchgruppe und nicht in derselben Besetzung wie in der angegriffenen Entscheidung zu entscheiden hat (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2020 - 1 BvR 1750/19, juris Rn. 13 mwN; Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, juris Rn. 1), ist mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - IX ZR 99/16, juris Rn. 1; vom 9. Juni 2021 - VII ZR 190/19, juris Rn. 1; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 8; vom 7. März 2023 - II ZR 210/21, juris Rn. 11).
II.
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat das Vorbringen der Kläger bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2020 - VIII ZR 353/18, juris Rn. 9 mwN; vom 11. Mai 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 6; vom 6. Dezember 2022 - VIII ZR 5/22, aaO Rn. 7).
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