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BGH·VIII ZR 366/13·13.05.2014

Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Räumungsverfahren. Streitfraglich war, ob die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde 13.475 € beträgt. Er bestätigt die Formel: bei unbestimmter Mietzeit bemisst sich der Beschwerdewert nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € nicht erreicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht erreicht.

2

Bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwerde gemäß §§ 8, 9 ZPO bei unbestimmtem Mietverhältnis nach dem 3 1/2‑fachen Jahreswert der Nettomiete.

3

Ein vom Mieter geltend gemachtes lebenslanges Nutzungsrecht führt dazu, das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit bestehend anzusehen, sodass die oben genannte Bewertungsregel Anwendung findet.

4

Der 3 1/2‑fache Jahreswert entspricht 42 Monatsmieten (3,5 × 12) und ist zur konkreten Ermittlung des Beschwerdewerts auf die vereinbarte Nettomiete anzuwenden.

Relevante Normen
§ 8 ZPO§ 9 ZPO§ 26 Nr 8 ZPOEG§ 26 Nr. 8 EGZPO§ 8, 9 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 17/13

vorgehend AG Osnabrück, 14. Dezember 2012, Az: 7 C 117/12 (4)

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).

2

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).

Dr. FrellesenDr. FetzerKosziol
Dr. MilgerDr. Bünger