Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Räumungsverfahren. Streitfraglich war, ob die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € nach § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Der BGH verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beschwerde 13.475 € beträgt. Er bestätigt die Formel: bei unbestimmter Mietzeit bemisst sich der Beschwerdewert nach dem 3,5‑fachen Jahreswert der Nettomiete.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da die mit der Revision geltend gemachte Beschwer den Schwellenwert von 20.000 € nicht erreicht
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht erreicht.
Bei einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwerde gemäß §§ 8, 9 ZPO bei unbestimmtem Mietverhältnis nach dem 3 1/2‑fachen Jahreswert der Nettomiete.
Ein vom Mieter geltend gemachtes lebenslanges Nutzungsrecht führt dazu, das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit bestehend anzusehen, sodass die oben genannte Bewertungsregel Anwendung findet.
Der 3 1/2‑fache Jahreswert entspricht 42 Monatsmieten (3,5 × 12) und ist zur konkreten Ermittlung des Beschwerdewerts auf die vereinbarte Nettomiete anzuwenden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 17/13
vorgehend AG Osnabrück, 14. Dezember 2012, Az: 7 C 117/12 (4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 (12 S 17/13) wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 5.675 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 13.475 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 2.555 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) und einem Wert von 10.920 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft. Angesichts der monatlichen Nettomiete von 260 € beläuft sich der 3 1/2-fache Jahreswert hier auf 10.920 € (42 x 260 €).
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