Wohnraummietvertrag auf unbestimmte Zeit: Wert der Beschwer bei Räumungsklage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin brachte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Räumungssache vor. Das Gericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der für die Revision erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € nicht erreicht wird. Der Beschwerdewert wurde mit 6.965 € beziffert (1.295 € und 5.670 €). Bei unbestimmten Wohnraummietverhältnissen ist zur Wertermittlung das 3,5‑fache der Jahresnettomiete zugrunde zu legen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unzulässig verworfen, weil der für die Revision erforderliche Beschwerdewert von über 20.000 € nicht erreicht wurde
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist unzulässig, wenn die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den in der Vorschrift genannten Wert (über 20.000 €) nicht erreicht.
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich nach §§ 8, 9 ZPO bei unbestimmten Mietverhältnissen nach dem 3 1/2‑fachen Jahreswert der Nettomiete.
Geltendmacht eine Partei ein lebenslanges Nutzungsrecht, ist das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit zu werten, sodass die 3,5‑fache Jahresnettomiete anzusetzen ist.
Der Wert der Beschwer ist aus den für die einzelnen streitigen Ansprüche maßgeblichen Beträgen zusammenzustellen und ergibt die Summe der relevanten Einzelwerte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 22. November 2013, Az: 12 S 16/13
vorgehend AG Osnabrück, 14. Dezember 2012, Az: 7 C 135/12 (4)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 22. November 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 2.915 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 € nicht erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Die (Rechtsmittel-) Beschwer der Klägerin beträgt 6.965 € und setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 1.295 € (soweit die Vollstreckungsgegenklage der Klägerin gegen die Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages keinen Erfolg hatte) sowie einem Wert von 5.670 € (soweit die gegen die Verurteilung zur Räumung gerichtete Vollstreckungsgegenklage erfolglos blieb).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt. (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2007 - VIII ZR 189/06, NZM 2007, 355 Rn. 2 mwN; vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 9, sowie vom 22. Januar 2013 - VIII ZR 104/12, NZM 2013, 265 Rn. 8). Dies ist hier der Fall, da sich die Klägerin auf ein lebenslanges Nutzungsrecht beruft.
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