Kostenentscheidung: Differenzierung hinsichtlich des Streitwerts für die Zeit vor und nach übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der BGH entschied über die Streitwertfestsetzung und Kostenverteilung nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung. Streitfrage war, ob für die Zeit vor und nach der Erledigung differenzierte Streitwerte festzusetzen sind. Das Gericht verneinte dies, weil die entstandenen Kosten den Streitwert der Hauptsache übersteigen, der als Obergrenze nach Erledigung gilt. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelinstanzen; die Entscheidung der ersten Instanz bleibt bestehen.
Ausgang: Differenzierung des Streitwerts abgelehnt; Beklagte trägt Kosten der Rechtsmittelinstanzen, erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Nach Erledigung der Hauptsache bildet der Streitwert der Hauptsache die Obergrenze für einen nach Erledigung festzusetzenden Streitwert.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist entbehrlich, wenn die angefallenen Kosten den Streitwert der Hauptsache übersteigen.
Die Vorentscheidung der ersten Instanz bleibt im Kostenpunkt unberührt, soweit sie die teilweise Klagerücknahme berücksichtigt und keine Anhaltspunkte für eine Abänderung vorliegen.
Das Revisionsgericht kann für die Revisionsinstanz einen verbindlichen Streitwert zur Bestimmung der Kosten und Gebühren festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. Januar 2014, Az: VIII ZR 352/12, Beschluss
vorgehend LG Itzehoe, 28. September 2012, Az: 9 S 27/12, Urteil
vorgehend AG Pinneberg, 26. Januar 2012, Az: 82 C 6/11
Tenor
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in den Rechtsmittelinstanzen zu tragen.
Bezüglich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der (die teilweise Klagerücknahme berücksichtigenden) Entscheidung des Amtsgerichts im Urteil vom 26. Januar 2012.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 602,20 € festgesetzt.
Eine Differenzierung des Streitwerts für die Zeit vor und nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist nicht veranlasst, weil die Kosten hier den Streitwert der Hauptsache übersteigen und dieser die Obergrenze für den Streitwert nach Erledigung der Hauptsache bildet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 10/90, NJW-RR 1990, 1474 unter 1).
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Fetzer Kosziol