Zwangsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil bei Übergehen eines Schutzantrags im Berufungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten beantragten in der Berufungsbegründung und in der Verhandlung Schutzanordnungen nach § 712 ZPO gegen die Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil. Das Berufungsgericht entschied hierüber nicht, und die Beklagten stellten keinen Antrag auf Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO. Der BGH führt aus, dass in diesem Fall eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, und weist den Antrag zurück.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt, weil kein Vollstreckungsschutzantrag bzw. keine Urteilsergänzung im Berufungsverfahren gestellt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsverfahren keinen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO stellt oder bei Übergehen eines solchen Antrags keine Urteilsergänzung nach §§ 716, 321 ZPO beantragt.
Die bloße Stellung eines Schutzantrags in der Berufungsbegründung oder in der Verhandlung genügt nicht, wenn das Berufungsgericht über den Antrag nicht entscheidet; der form- und fristgerechte Antrag auf Urteilsergänzung ist erforderlich, um das Übergehen zu heilen.
Bei Unterlassen der beantragten Urteilsergänzung kann sich der Schuldner nicht auf eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung berufen.
Die Rechtsprechung des BGH schließt eine nachträgliche Gewährung von Zwangsvollstreckungsschutz nach § 719 Abs. 2 ZPO aus, soweit die Voraussetzungen in Bezug auf das Berufungsverfahren nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 16. Januar 2013, Az: 3 S 3135/12
vorgehend AG Traunstein, 6. Juli 2012, Az: 311 C 1414/10
Tenor
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 16. Januar 2013 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 6. Juli 2012 wird abgelehnt.
Gründe
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem - wie hier - für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren versäumt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen oder bei einem Übergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO zu beantragen (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 2008 - VIII ZR 98/08, WuM 2008, 613; vom 24. November 1999 - XII ZR 69/99, NZM 2000, 382).
So ist es hier. Zwar hatten die Beklagten bereits in der Berufungsbegründung beantragt, die Schutzanordnungen aus § 712 ZPO zu treffen, und diesen Antrag auch in der Berufungsverhandlung gestellt (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2012, S. 2). Allerdings hat das Berufungsgericht hierüber nicht entschieden. Eine Urteilsergänzung gemäß §§ 716, 321 ZPO haben die Beklagten beim Berufungsgericht nicht beantragt.
| Ball | Dr. Hessel | Dr. Schneider | |||
| Dr. Frellesen | Dr. Achilles |