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BGH·VIII ZR 329/11·22.01.2013

Wohnraummiete: Haltung eines Bearded Collie in der Mietwohnung

ZivilrechtMietrechtWohnraummieteAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Vermieter wendet sich in der Revision gegen die Entscheidung, dass die Mieter einen Bearded Collie in der Wohnung halten dürfen. Streitpunkt ist, ob die Hundehaltung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache nach § 535 BGB beeinträchtigt. Der BGH weist die Revision zurück: Artgerechte Haltung ist mietrechtlich unbeachtlich, pauschale Abnutzungsbehauptungen und nicht substantiierten Nachbarbeschwerden genügen nicht. Die Abwägung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich hinzunehmen.

Ausgang: Revision des Klägers gegen das Berufungsurteil als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der mietrechtlichen Beurteilung nach § 535 BGB spielt die Frage der artgerechten Haltung eines Tieres keine eigenständige Rolle; maßgeblich ist, ob die Tierhaltung den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt.

2

Pauschale oder aus allgemeiner Lebenserfahrung abgeleitete Behauptungen über eine erhöhte Abnutzung der Wohnung durch Tierhaltung genügen nicht; es sind konkrete Umstände darzulegen, aus denen sich eine erhöhte Abnutzung ergibt.

3

Zur Berücksichtigung von Beschwerden Dritter müssen diese substantiiert und belastbar sein; bloße Hinweise in einem Versammlungsprotokoll ohne konkrete Schilderung der Beeinträchtigungen sind als Abwägungskriterium untauglich.

4

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung beiderseitiger Interessen ist revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler überprüfbar; eine vertretbare Interessenabwägung ist zu respektieren.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 552a Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. September 2012, Az: VIII ZR 329/11, Beschluss

vorgehend LG Hamburg, 1. November 2011, Az: 316 S 50/11

vorgehend AG Hamburg, 23. Februar 2011, Az: 46 C 114/10

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25. September 2012 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

2

Die Stellungnahme des Klägers vom 4. Dezember 2012 hierzu gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung ist vertretbar und damit revisionsrechtlich hinzunehmen; insbesondere hat das Berufungsgericht die aus dem vorgetragenen Sachverhalt erkennbaren relevanten gegenseitigen Interessen gewürdigt.

3

Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen vorgetragen habe, der von den Beklagten gehaltene Bearded Collie könne in der vermieteten Wohnung nicht gehalten werden, kann die Revision nicht durchdringen. Denn für die unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 535 BGB allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung der Haltung des Hundes spielt die Frage dessen artgerechte Haltung keine Rolle. Davon abgesehen, lässt der von der Revision angeführte Sachvortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen jegliche Begründung dafür vermissen, warum ein Hund der Rasse Bearded Collie aufgrund seiner Größe und seines Gewichts nicht artgerecht im dritten Obergeschoss des in der Großstadt Hamburg gelegenen Altbaus sollte gehalten werden können. Dasselbe gilt für die pauschale Behauptung des Klägers, die an die Beklagten vermietete Wohnung sei "für das Halten eines Hundes ungeeignet", und seinen Hinweis auf eine "gerade in Altbau-Etagenwohnungen schwierige Haltung eines Hundes". Die den Beklagten vermietete Wohnung ist ausweislich des Mietvertrags ca. 95 qm groß und besteht aus drei Zimmern, einer Abstellkammer, einer Küche, einer Diele, einem WC mit Bad und einem Balkon. Aufgrund welcher konkreten Umstände eine Wohnung dieses Zuschnitts für die - artgerechte - Haltung eines Bearded Collie ungeeignet sein soll, ist weder dem in Bezug genommenen Tatsachenvortrag des Klägers noch den Ausführungen der Revision zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich.

4

Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis des Klägers in den Tatsacheninstanzen, die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres dieser Art in erhöhtem Maße abgenutzt, musste das Berufungsgericht nicht in seine Abwägung einbeziehen, da diesen allgemeinen Erwägungen nicht entnommen werden kann, dass und in welcher Weise die von den Beklagten genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge.

5

Der Kläger rügt weiter, das Berufungsgericht habe sich in seinem Urteil nicht mit dem Vortrag das Klägers auseinandergesetzt, dass es im Hinblick auf den Bearded Collie "zu massiven Beschwerden verschiedener Eigentümer anderer Wohnungen" gekommen sei, etwa deswegen, weil die Beklagten den Hund im Treppenhaus des Hauses bürsteten. Der von der Revision zum Beleg dieses Vortrags herangezogenen Aktenstelle, die auf ein Protokoll einer Eigentümerversammlung Bezug nimmt, lässt sich indes nichts Substantielles zu massiven Beschwerden mehrerer anderer Wohnungseigentümer entnehmen. So ist in diesem Protokoll unter "TOP 12 Verschiedenes" lediglich ausgeführt: "Die Mieter der Wohnung 16 bürsten häufig ihren Hund im Treppenhaus. Dieses hat zukünftig zu unterbleiben." Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagten hierzu entgegnet haben, dass es sich hierbei um die Beschwerde eines einzelnen Eigentümers gehandelt habe, und sie bereits in erster Instanz ein Schreiben vorgelegt hatten, wonach zehn Nachbarn durch Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie "keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen (z.B. durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus) für unsere Nachbarn entstehen", ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem diesbezüglichen Klägervortrag kein relevantes Abwägungskriterium gesehen hat.

BallDr. AchillesDr. Fetzer
Dr. MilgerDr. Schneider