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BGH·VIII ZR 329/10·13.03.2012

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte führte Revision gegen eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung. Streitpunkt war die Bildung einer Wirtschaftseinheit bei gemeinsamer Heizungsversorgung und das versehentliche Weglassen von Hausnummern in der Bezeichnung sowie die Ausgliederung bestimmter Kostenarten. Der BGH beabsichtigt, die Revision zurückzuweisen: Die Bildung der Einheit ist zulässig und die Bezeichnungspatzerei beeinträchtigt die formelle Ordnungsgemäßheit nicht, zumal die Zuordnung später berichtigt wurde.

Ausgang: Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; keine Aussicht auf Erfolg hinsichtlich Bildung der Abrechnungseinheit und Bezeichnungsmängeln

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Abrechnungseinheit ist zulässig, wenn mehrere Gebäude durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgt werden.

2

Das versehentliche Nichterwähnen einzelner Gebäude bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit beeinträchtigt die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung nicht, sofern keine willkürliche Herausnahme vorliegt und die Zugehörigkeit feststellbar oder berichtigt wurde.

3

Die Ausgliederung bestimmter Kostenarten (z. B. Kaltwasser- und Entwässerungskosten) aus dem vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis beeinträchtigt nicht ohne weiteres die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung.

4

Die bloße Übereinstimmung mit gefestigter Rechtsprechung begründet keinen Zulassungsgrund für die Revision; fehlende Aussicht auf Erfolg ist ein Grund für die Zurückweisung nach § 552a ZPO.

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 552a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 26. November 2010, Az: 9 S 35/10, Urteil

vorgehend AG Pinneberg, 19. Februar 2010, Az: 81 C 46/09

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats inzwischen hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010, 895 Rn. 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 151/10, WuM 2011, 159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten Ausgliederung von Kaltwasser- und Entwässerungskosten aus dem vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 (VIII ZR 268/10, WuM 2012, 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Nachzahlungsbetrag aus der Abrechnung über die Heizkosten nebst Kalt- und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, in der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin nicht einige zu der Wirtschaftseinheit gehörende Gebäude "willkürlich" herausgenommen, sondern diese Gebäude lediglich versehentlich nicht bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit aufgezählt, dies aber später in dem schon vom Amtsgericht angeführten Schreiben vom 19. Februar 2008 richtig gestellt. Die Wirksamkeit der Abrechnung wird dadurch nicht in Frage gestellt.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Hessel Dr. Schneider

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. SchneiderDr. Bünger
Dr. HesselDr. FetzerHinweis: