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BGH·VIII ZR 321/21·08.02.2022

Anwaltsprozess: Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnwaltsprozessStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt im Anwaltsprozess die Anordnung des Ruhens, weil die Parteien übereinstimmend den Ausgang eines beim BGH anhängigen Parallelverfahrens abwarten wollen; die Klägerin stimmt zu. Das Gericht ordnet das Ruhen des Verfahrens nach § 251 Satz 1 ZPO an. Es führt aus, dass ein einseitiger Antrag mit gegnerischer Zustimmung ausreichend ist und diese Zustimmung nicht dem Anwaltszwang unterliegt. Das Abwarten eines Parallelverfahrens ist ein wichtiger, zweckmäßiger Grund für das Ruhen.

Ausgang: Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens bei Zustimmung der Parteien stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und das Ruhen wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint.

2

Im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) genügt für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien ein Antrag einer Partei, wenn der Gegner diesem gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten zustimmt; es müssen nicht zwingend Anträge beider Parteien eingehen.

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Die Zustimmung des Gegners zur Anordnung des Ruhens muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher nicht dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO).

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Die Anordnung des Ruhens ist insbesondere gerechtfertigt, wenn durch das Abwarten des Ausgangs eines bei demselben Rechtszug anhängigen Parallelverfahrens unnötige Kosten vermieden werden können.

Relevante Normen
§ 251 S 1 ZPO§ 251 Satz 1 ZPO§ 78 ZPO§ 248 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 14. September 2021, Az: 9 U 89/20

vorgehend LG Limburg, 3. November 2020, Az: 4 O 317/19

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil sich die Prozessparteien zur Vermeidung unnötiger Kosten darauf verständigt hätten, zunächst den Ausgang des eine andere Klägerin betreffenden Parallelverfahrens VIII ZR 111/21 abzuwarten. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 zugestimmt.

II.

2

Dem mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Antrag der Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist stattzugeben.

3

1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.

4

2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

5

a) Der Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens unterliegt zwar im Anwaltsprozess (§ 78 ZPO) dem Anwaltszwang. Die Vorschrift des § 251 ZPO lässt - anders als die die Aussetzung betreffende Vorschrift des § 248 Abs. 1 ZPO - die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht zu. Für das nach § 251 Satz 1 ZPO erforderliche Einverständnis der Parteien müssen aber nicht zwingend Anträge beider Parteien vorliegen, vielmehr reicht auch der Antrag einer Partei aus, wenn der Gegner diesem zustimmt (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, juris Rn. 5; vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, juris Rn. 5). Diese Zustimmung muss nicht gegenüber dem Gericht erklärt werden und unterliegt daher auch nicht dem Anwaltszwang (BGH, Beschlüsse vom 19. November 2020 - I ZR 82/20, aaO mwN; vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO). Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein prozessordnungsgemäß gestellter Antrag im Sinne des § 251 ZPO vor. Der für die Beklagte tätige Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof hat mit Zustimmung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin das Ruhen des Verfahrens beantragt.

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b) Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist im Hinblick auf das von den Parteien angeführte Abwarten des Ausgangs eines beim Bundesgerichtshofs anhängigen Parallelprozesses auch zweckmäßig (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2021 - VIII ZR 139/21, aaO Rn. 6; vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 251 Rn. 2a; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 18. Aufl., § 251 Rn. 3 mwN).

Dr. FetzerDr. BüngerDr. Matussek
Dr. SchneiderDr. Schmidt