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BGH·VIII ZR 314/21·03.12.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; europarechtliche Fragen geklärt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Frankfurt. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) bestehen. Entscheidungsrelevant seien die europarechtlichen Fragen, die durch EuGH-Entscheidung (BMW Bank) und nachfolgendes BGH-Urteil bereits geklärt seien. Die Beschwerde hat auch in der Sache keine Erfolgsaussicht; Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig/verworfen zurückgewiesen; Zulassungsgründe liegen nicht mehr vor, europarechtliche Fragen geklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nachgelassen haben.

2

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann entfallen, wenn die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen durch EuGH- und BGH-Rechtsprechung bereits geklärt sind.

3

Eine auf europarechtlichen Fragen gestützte Zulassung der Revision ist ausgeschlossen, sofern der EuGH und der BGH die streitigen Rechtsfragen entschieden und damit Rechtslage geschaffen haben.

4

Eine weitergehende Begründung kann unterbleiben, wenn zusätzliche Ausführungen zur Zulassungsentscheidung keinen Beitrag zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen leisten (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 15. September 2021, Az: 17 U 106/20

vorgehend LG Frankfurt, 17. September 2020, Az: 2-27 O 290/19

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.

Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Oktober 2022 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C- 38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben ­ auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 33.306,35 €.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek

Messing Dr. Böhm