Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen wegen geklärter Europarechtsfragen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentrale Frage war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §543 Abs.2 ZPO hat. Das Gericht verwies darauf, dass die relevanten europarechtlichen Fragen durch Entscheidungen des EuGH und des BGH bereits geklärt sind und wies die Beschwerde zurück. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor, da EuGH- und BGH-Rechtsprechung die relevanten Fragen geklärt haben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§543 Abs.2 ZPO) scheidet aus, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Rechtsfragen durch einschlägige Entscheidungen des EuGH und des BGH bereits geklärt sind.
Eine Zulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen und eine Revision keine Aussicht auf Erfolg hätte.
Die Kammer kann von einer weiteren Begründung des Beschlusses absehen, wenn zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen (§544 Abs.6 Satz2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§97 Abs.1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. September 2021, Az: 32 U 3981/21
vorgehend LG München I, 21. Mai 2021, Az: 34 O 13930/20
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München 32. Zivilsenat vom 21. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Hinweisbeschluss des Senats vom 8. November 2022 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme vom 15. März 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Klägerin hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 42.520 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Messing Dr. Böhm