Energielieferungsvertrag: Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern einer Wohnung und fehlenden separaten Zählern
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil in einem Streit über die Haftung des Vermieters gegenüber dem Energieversorger für Kosten der Grundversorgung bei einzeln vermieteten Zimmern ohne separate Zähler. Der BGH wies die Revision nach § 552a ZPO zurück, weil die ZulassungsVoraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorlagen und keine Aussicht auf Erfolg bestand. Zur Begründung wurde auf einen früheren Senatsbeschluss verwiesen, zu dem die Parteien fristgerecht keine Stellung nahmen. Die Beklagte trägt die Revisionskosten.
Ausgang: Revision der Beklagten mangels Zulassungsgründen und ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Beklagte trägt Revisionskosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei Anwendung des § 552a ZPO kann das Gericht auf einen zuvor ergangenen Senatsbeschluss Bezug nehmen; werden den Parteien hierzu Fristen zur Stellungnahme gesetzt und sie nehmen innerhalb dieser Frist keine Stellung, kann dies die Zurückweisung der Revision stützen.
Erleidet eine Partei im Revisionsverfahren einen Untergang ihres Rechtsmittels, hat sie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; das Gericht kann den Streitwert des Revisionsverfahrens festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 28. November 2023, Az: 1 S 23/21
vorgehend AG Kiel, 12. Januar 2021, Az: 110 C 190/19
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. November 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 4.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2025 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO), zu dem die Parteien innerhalb der ihnen dafür gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben.
Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt
Dr. Reichelt Messing
| Dr. Bünger | Dr. Schmidt | Messing | |||
| Kosziol | Dr. Reichelt |