Themis
Anmelden
BGH·VIII ZR 300/18·16.06.2020

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAnhörungsrügeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der seinen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) zurückwies. Zentral war, ob die Rüge die erforderliche, substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs enthielt. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil konkrete Tatsachenvorträge zur Gehörsverletzung und zur Entscheidungserheblichkeit fehlen; bloße Meinungsäußerungen und pauschale Wertungen genügen nicht.

Ausgang: Die Anhörungsrüge wird mangels substantiierten Vortrags zur entscheidungserheblichen Gehörsverletzung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn die einlegende Partei die Tatsachen angibt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt.

2

Die Darlegungspflicht des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO verlangt einen substantiierten Vortrag sowohl zur behaupteten Gehörsverletzung als auch zur Entscheidungserheblichkeit dieser Verletzung.

3

Reine abweichende Rechtsauffassungen, pauschale Werturteile oder beleidigende Formulierungen ersetzen keine substantiierten Tatsachenvorträge und genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

4

Kommt die Anhörungsrüge den Darlegungserfordernissen nicht nach, ist sie als unzulässig zu verwerfen; eine inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung erfolgt dann nicht.

Relevante Normen
§ 321a Abs 2 S 5 ZPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 78b ZPO§ 321a Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. April 2020, Az: VIII ZR 300/18, Beschluss

vorgehend BGH, 4. März 2020, Az: VIII ZR 300/18, Versäumnisurteil

vorgehend LG Berlin, 26. Juli 2018, Az: 84 S 65/12

vorgehend AG Berlin-Mitte, 27. Juni 2012, Az: 7 C 172/11

nachgehend BGH, 25. August 2020, Az: VIII ZR 300/18, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen gegen den den Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO zurückweisenden Senatsbeschluss vom 28. April 2020 eingelegte Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt, denn die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die Partei nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - VIII ZR 167/18, RdE 2020, 83 Rn. 2; vom 6. November 2018 - VIII ZR 219/18, juris Rn. 4; vom 23. August 2016 - VIII ZR 46/15, juris Rn. 4).

3

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers vom 28. Mai 2020 nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung der von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung des Klägers sowie dessen subjektiven Wertung, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nach § 78b ZPO stellten eine "Willkürphraserei zur Abschaffung der Parteiherrschaft" beziehungsweise eine "begriffschaotische Pippi-Langstrumpfphantasie" dar, die von den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten lediglich "nachgeplappert" werde, sodass der Kläger zu deren Vorliegen nichts weiter vortragen müsse.

Dr. MilgerDr. FetzerDr. Schmidt
Dr. SchneiderDr. Bünger