Beiordnung eines Notanwalts für eine Nichtzulassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Beiordnung eines Notanwalts zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts. Der BGH wies den Antrag zurück, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 2 ZPO) und der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € offensichtlich nicht erreicht wird. Eine vorläufige Zulassung nicht am BGH zugelassener Anwälte fehlt an Rechtsgrundlage.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung und Unterschreitung des Beschwerdewerts verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (§ 78b Abs. 2 ZPO).
Die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO setzt einen Beschwerdewert von mehr als 20.000 € voraus; wird dieser Wert nicht erreicht, ist die Beschwerde unzulässig.
Für die Ermittlung des Beschwerdewerts sind die in der angefochtenen Entscheidung verfügten Leistungsansprüche maßgeblich heranzuziehen.
Eine vorläufige Zulassung eines nicht zum Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts durch den Senat findet keine Rechtsgrundlage.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 4. September 2012, Az: 63 S 137/12
vorgehend AG Schöneberg, 22. März 2012, Az: 106 C 15/11
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beiordnung eines Anwalts (Notanwalts) kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten - unabhängig von der Frage der rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung - aussichtslos ist (§ 78 b Abs. 2 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4. September 2012 ist auch deshalb unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € durch die Verurteilung des Beklagten zur Zustimmung zu einer monatlichen Mieterhöhung um 96 €, zur Räumung des zusätzlich zur Wohnung im zweiten OG im ersten OG angemieteten Zimmers und zur Entfernung eines Regals aus der Waschküche - offensichtlich - nicht erreicht ist.
Für die "vorläufige Zulassung" eines nicht am Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts durch den Senat gibt es keine Rechtsgrundlage.
| Ball | Dr. Hessel | Dr. Bünger | |||
| Dr. Milger | Dr. Fetzer |