Wohnraummiete: Geltendmachung der Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen ein; der BGH beabsichtigte, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Streitpunkt war, ob die umlagefähigen Kosten erst mit Zahlung oder bereits mit Rechnungsstellung entstehen und ob ein Erhöhungsverlangen ohne Zahlungsnachweise wirksam ist. Der Senat sah keine grundsätzliche Frage, stellte fest, dass Kosten jedenfalls mit Ausstellung der Rechnung als fällige Verbindlichkeit entstehen und die Vorlage der Rechnungen als Nachweis genügt. Da der Mieter Einsicht in die Rechnungen hatte und keine substantiierten Einwendungen vorbrachte, blieb das Mieterhöhungsverlangen wirksam.
Ausgang: Revision der Beklagten nach § 552a ZPO verworfen; keine grundsätzliche Frage und keine Erfolgsaussicht; Mieterhöhungsverlangen aufgrund vorgelegter Rechnungen wirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Umlagefähige Modernisierungskosten entstehen jedenfalls mit Ausstellung der Rechnung; die Vorlage der Rechnungen genügt als Nachweis der entstandenen Kosten (§ 559b BGB).
Die Auffassung, die Kosten entstünden erst mit dem Mittelabfluss (Zahlung), begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage, die die Zulassung der Revision nach § 552a ZPO rechtfertigen würde.
Ein Mieterhöhungsverlangen bleibt wirksam, wenn der Vermieter die zugrundeliegenden Rechnungen vorlegt und der Mieter trotz Einsicht keine substantiierten Einwendungen gegen die Durchführung der Maßnahmen vorträgt.
Eine Revision kann nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, wenn weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vorliegt noch Aussicht auf Erfolg gegeben ist.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 19. Juli 2011, Az: 63 S 571/10
vorgehend AG Schöneberg, 5. Oktober 2010, Az: 15 C 120/10, Urteil
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Berufungsgericht genannte Rechtsfrage ist nicht grundsätzlicher Natur. Die Frage, ob dem Vermieter umlagefähige Kosten für Modernisierungsmaßnahmen erst mit der Begleichung der ihm hierfür in Rechnung gestellten Bauleistungen entstehen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn offensichtlich entstehen diese Kosten jedenfalls - in Form einer fälligen Verbindlichkeit gegenüber dem Bauunternehmer - mit der Ausstellung der Rechnung über die durchgeführten Arbeiten. Dass in der Rechtsprechung der Instanzgerichte hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden, ist nicht ersichtlich. Die ganz herrschende Meinung in der Literatur lässt als Nachweis der entstandenen Kosten die Vorlage der Rechnungen ausreichen (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 559b Rn. 5; MünchKommBGB/Artz, 6. Aufl., § 559b Rn. 9; Bamberger/Roth/Ehlert, BGB, 2. Aufl., § 559b Rn.19; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 10. Aufl., § 559b BGB Rn. 38 mwN). Die vereinzelt gebliebene abweichende Literaturmeinung (Kinne, ZMR 2001, 868, 869; Schach in Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 6. Aufl., § 559b BGB Rn. 3), die Kosten entstünden dem Vermieter erst im Zeitpunkt des Mittelabflusses (Zahlung), verleiht der Frage kein grundsätzliches Gewicht.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
In der Revisionsinstanz ist zwischen den Parteien nur noch im Streit, ob das Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 19. Dezember 2008 auch ohne Beifügung von Zahlungsnachweisen wirksam ist, obgleich die Klägerin dem Verlangen des Beklagten - der die Zahlung der ausgewiesenen Rechnungsbeträge durch den Vermieter ohne nähere Darlegung bestritten hat - auf Vorlage von Zahlungsbelegen nicht nachgekommen ist. Das Berufungsgericht hat dies rechtfehlerfrei bejaht.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte (unstreitig) Einsicht in die dem Erhöhungsverlangen zugrunde liegenden Rechnungen. Einwendungen, dass die in Rechnung gestellten Maßnahmen nicht durchgeführt worden wären, hat der Beklagte nicht vorgebracht. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Bünger | |||
| Dr. Hessel | Dr. Schneider | Hinweis: |