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BGH·VIII ZR 291/11·13.03.2012

Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Bildung einer Wirtschaftseinheit; Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit; Wechsel des Abrechnungskreises bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser

ZivilrechtMietrechtBetriebskostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtete Revision gegen die Entscheidungen zu Betriebskostenabrechnungen und beanstandete Bildung/Bezeichnung einer Wirtschaftseinheit sowie die Ausgliederung von Kalt- und Abwasserkosten. Der BGH sieht keine Zulassungsgründe und beabsichtigt, die Revision zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Bildung der Abrechnungseinheit ist zulässig; ein Bezeichnungsversehen beeinträchtigt die formelle Ordnungsmäßigkeit nicht; der Wechsel des Abrechnungskreises ist unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten zulässig.

Ausgang: Revision der Beklagten zur Zurückweisung vorgesehen; keine Zulassungsgründe und keine Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Abrechnungseinheit, in die mehrere durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgte Gebäude zusammengefasst werden, ist zulässig.

2

Ein Versehen bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit (z. B. Auslassung von Hausnummern) beeinträchtigt die formelle Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung nicht.

3

Die Ausgliederung oder Verlagerung von Kalt- und Entwässerungskosten in einen anderen Abrechnungskreis ist zulässig, sofern die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erhalten bleibt.

4

Unterschiedliche Abrechnungsperioden der beteiligten Abrechnungskreise stehen einer Ausgliederung oder zusammengefassten Abrechnung nicht von vornherein entgegen; das Wirtschaftlichkeitsgebot ist zu beachten.

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 552a ZPO§ 566a BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 26. August 2011, Az: 9 S 80/09, Urteil

vorgehend AG Pinneberg, 28. Mai 2009, Az: 63 C 186/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die mit der Bildung einer Abrechnungseinheit zusammenhängenden Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09, NZM 2010, 781 Rn. 10 f.; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, NZM 2010, 895 Rn. 17 ff.; vom 2. Februar 2011 - VIII ZR 151/10, WuM 2011, 159 Rn. 11). Hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten Ausgliederung von Kaltwasser- und Entwässerungskosten aus dem vertraglich vereinbarten Abrechnungskreis hat der Senat im Urteil vom 26. Oktober 2011 (VIII ZR 268/10, WuM 2012, 25 Rn. 11) ausgesprochen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die weitere vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Kaltwasser- und Entwässerungskosten im Hinblick auf eine nunmehr erfolgte Verbrauchserfassung auch aus dem bisherigen Abrechnungskreis ausgegliedert und zusammen mit den Kosten für Heizung und Warmwasser abgerechnet werden dürfen, wenn den Abrechnungskreisen nicht dieselbe Abrechnungsperiode zugrunde liegt, ist ebenfalls nicht grundsätzlicher Natur. Ein Meinungsstreit über diese spezielle und vom Berufungsgericht unter Heranziehung des Wirtschaftlichkeitsgebotes und der § 566a BGB zugrunde liegenden Wertung beantworteten Frage ist nicht ersichtlich.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin der in der Berufungsinstanz noch verfolgte Nachzahlungsbetrag aus den Abrechnungen 2004/2005 sowie 2005/2006 über die Heizkosten nebst Kalt- und Abwasser zusteht. Die Bildung einer Wirtschaftseinheit, zu der die durch eine gemeinsame Heizungsanlage versorgten Gebäude zusammengefasst werden, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zulässig (vgl. nur Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO). Dass die Klägerin in der Abrechnung bei der Bezeichnung der Wirtschaftseinheit die Hausnummern einiger Gebäude vergessen hat, berührt die formelle Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht. Der von der Klägerin vorgenommene Wechsel des Abrechnungskreises bezüglich der Kosten für Kalt- und Abwasser ist weder aus formellen noch aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass auf diese Weise die Zahl der Ablesetermine reduziert wird und schon deshalb der Wechsel des Abrechnungskreises zulässig, unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit sogar geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf das Berufungsurteil Bezug.

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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Milger

Dr. Hessel Dr. Schneider

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. MilgerDr. Schneider
Dr. FrellesenDr. HesselHinweis: