Themis
Anmelden
BGH·VIII ZR 290/21·04.10.2022

PKH für Anschlussrevision wegen grundsätzlicher Frage zur Nichtigkeit von Kaufverträgen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe zur Durchführung ihrer Anschlussrevision gegen das Urteil des OLG. Streitgegenstand ist, ob sie zur Rückzahlung des Kaufpreises nach § 812 BGB verpflichtet ist und ob die zugrundeliegenden Verträge nach § 134 i.V.m. § 34 Abs.4 GewO oder § 138 BGB nichtig sind. Der BGH bewilligt Prozesskostenhilfe und ordnet einen Rechtsanwalt bei, da die klärungsbedürftige, bislang ungeklärte Rechtsfrage einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten ist; es wird ein monatlicher Beitrag von 430 € festgesetzt.

Ausgang: Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Anschlussrevision bewilligt; Rechtsanwalt beigeordnet; monatlicher Beitrag 430 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Anschlussrevision ist zu bewilligen, wenn die Erfolgsaussichtsermittlung eine schwierige, bislang nicht entschiedene Rechtsfrage berührt, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.

2

Im summarischen Verfahren über Prozesskostenhilfe ist eine abschließende Würdigung der Erfolgsaussichten unzulässig, wenn die Streitfrage eine vertiefte materiell‑rechtliche Prüfung erfordert.

3

Die Frage der Nichtigkeit von Verträgen nach § 134 BGB i.V.m. § 34 Abs.4 GewO oder nach § 138 BGB ist grundsätzlich im Hauptsacheverfahren und nicht im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend zu klären.

4

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ein Rechtsanwalt beigeordnet und ein monatlicher Zahlbeitrag zur Landeskasse festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO§ 138 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 11. August 2021, Az: 2 U 115/20, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 24. September 2020, Az: 2-26 O 44/20

nachgehend BGH, 16. November 2022, Az: VIII ZR 290/21, Urteil

Tenor

Der Klägerin wird zur Durchführung ihrer Anschlussrevision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 2. Zivilsenat - vom 11. August 2021 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Mennemeyer beigeordnet.

Die Partei hat auf die Prozesskosten monatlich 430 € an die zuständige Landeskasse zu zahlen.

Gründe

1

Der Klägerin, welcher mit Senatsbeschluss vom 8. März 2022 bereits Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Revision der Beklagten bewilligt wurde, war auf ihren Antrag auch zur Durchführung der von ihr eingelegten Anschlussrevision Prozesskostenhilfe zu gewähren (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Gegenstand der Anschlussrevision ist die Frage, ob die Klägerin - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - zur Rückzahlung des seitens der Beklagten an sie gezahlten Kaufpreises für das Fahrzeug verpflichtet ist (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB). Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgebend davon ab, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nach § 134 BGB in Verbindung mit § 34 Abs. 4 GewO beziehungsweise nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Hierbei handelt es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine schwierige, bisher nicht entschiedene Rechtsfrage, deren Klärung nicht dem nur einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten dienenden Prozesskostenhilfeverfahren unterfällt, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NVwZ 2012, 1390; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10, NJW 2012, 1964 Rn. 14; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 25/15, NJW 2016, 3248 Rn. 25; vom 27. August 2019 - VI ZB 8/18, NJW 2020, 55 Rn. 18; vom 29. Juli 2020 - XII ZB 172/18, NJW-RR 2020, 1267 Rn. 13).

Dr. BüngerDr. SchmidtDr. Matussek
Dr. LiebertWiegand