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BGH·VIII ZR 288/09·22.06.2010

Wohnraummiete: Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen mangels Vorlage von Belegen

ZivilrechtMietrechtSchuldrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten in einem laufenden Wohnraummietverhältnis die Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen, weil die Vermieterin Belege nicht vorgelegt habe. Der BGH hält die Frage nicht für von grundsätzlicher Bedeutung und schließt sich seiner früheren Rechtsprechung an. Ein Rückzahlungsanspruch besteht im Bestand des Mietverhältnisses regelmäßig nicht; der Mieter ist durch das Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB) geschützt und kann die Vorlage der Belege einklagen (§259 BGB). Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg; das Verfahren wurde später durch Revisionsrücknahme erledigt.

Ausgang: Revision mangels Aussicht auf Erfolg und fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Verfahren später durch Revisionsrücknahme erledigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mieter kann während des laufenden Mietverhältnisses nicht grundsätzlich die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen verlangen, nur weil der Vermieter Belege nicht vorlegt; der Mieter ist durch das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geschützt.

2

Der Anspruch des Mieters auf Vorlage der Belege kann gerichtlich nach § 259 BGB durchgesetzt werden; fehlende Belegvorlage begründet nicht automatisch einen Zahlungsrückforderungsanspruch.

3

Ein Rückzahlungsanspruch lässt sich nicht allein durch ergänzende Auslegung des Mietvertrags herleiten, sofern die vom Vermieter behaupteten Betriebskosten nicht nachgewiesen sind.

4

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist zu versagen, wenn die Rechtsfrage bereits durch frühere Senatsentscheidungen geklärt ist.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 273 Abs. 1 BGB§ 259 BGB§ 273 Abs 1 BGB§ 556 Abs 3 S 2 BGB§ 552a ZPO§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 8. Oktober 2009, Az: 6 S 119/09

vorgehend AG Bonn, 5. Juni 2009, Az: 10 C 591/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob im laufenden Mietverhältnis eine Klage auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen erhoben werden könne, wenn der Vermieter seiner Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht nachkommt und somit hinsichtlich der abgerechneten Nebenkosten beweisfällig bleibt.

3

Der vom Berufungsgericht bejahte Zulassungsgrund einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegt indes nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05, NJW 2006, 2552, Tz. 9 ff., 15), kann ein Mieter in einem bestehenden Mietverhältnis nicht die Rückzahlung der auf die Nebenkosten geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter diese nicht fristgerecht (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB) abrechnet. Der Mieter ist dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht.

4

Diese Erwägungen der vorgenannten Senatsentscheidung sind - wie das Berufungsgericht nicht verkennt - auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Anders als in dem bereits entschiedenen Fall hat die Klägerin hier die Nebenkostenvorauszahlungen bereits abgerechnet. Sie ist nach Auffassung des Berufungsgerichts allerdings für die materielle Richtigkeit ihrer Abrechnung beweisfällig geblieben, weil die Einsichtnahme in die Belege für die Mieter wegen der großen Entfernung zwischen deren Wohnort B. und den Städten B. und D. unzumutbar gewesen sei.

5

In dieser Sache kann nichts anderes gelten als in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall. Die Mieter sind auch hier hinreichend durch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen geschützt. Außerdem können die Beklagten ihren Anspruch auf Vorlage der Belege einklagen (§ 259 BGB), wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.

6

Soweit die Revision demgegenüber meint, der Rückzahlungsanspruch des Mieters ergebe sich bereits aus dem Mietvertrag im Wege ergänzender Vertragsauslegung, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat der Mieter Betriebskosten nur in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen. Daraus folgt jedoch nicht, dass er im laufenden Mietverhältnis - wie hier - einen Rückzahlungsanspruch aus dem Mietvertrag selbst hat, soweit vom Vermieter behauptete Betriebskosten - wie hier vom Berufungsgericht angenommen - (noch) nicht nachgewiesen sind.

7

2. Die Revision hat damit auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen - abzüglich eines bereits erstatteten Guthabens - geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 und 2006 in Höhe von insgesamt 3.717,45 € haben.

8

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. SchneiderHinweis: