Themis
Anmelden
BGH·VIII ZR 283/09·27.04.2010

Räumungsfrist für Wohnraum: Fristgewährung im Revisionsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte im Revisionsverfahren die Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde-/Revisionsverfahrens. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig. § 721 Abs. 1 ZPO erlaubt die Frist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird; eine isolierte Gewährung ist nicht vorgesehen. Eine Frist kann jedoch im Revisionsurteil selbst oder in den in Abs. 2 geregelten Fällen ergehen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist im Revisionsverfahren als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 721 Abs. 1 ZPO kann eine Räumungsfrist nur in dem Urteil gewährt werden, in dem auf Räumung erkannt wird; eine isolierte Gewährung außerhalb eines solchen Urteils ist nicht vorgesehen.

2

Eine Gewährung der Räumungsfrist ist auch im Revisionsurteil möglich und damit nicht auf das erstinstanzliche Urteil beschränkt.

3

Die Regelung des § 721 Abs. 2 ZPO bildet eine Ausnahme für Entscheidungen, die auf künftige Räumung erkennen; von dieser Ausnahme abweichende isolierte Anträge sind unzulässig.

4

Ein gesonderter Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist im laufenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist unzulässig, soweit er nicht im erkennenden Urteil selbst oder im Revisionsurteil getroffen wird.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 721 Abs 1 ZPO§ 721 Abs 2 ZPO§ 721 ZPO§ 721 Abs. 1 ZPO§ 721 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 7. September 2009, Az: 67 S 89/08

vorgehend AG Köpenick, 14. Februar 2008, Az: 12 C 353/07

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 721 ZPO eine Räumungsfrist zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist vom Berufungsgericht zur Räumung eines Grundstücks in B. nebst Gebäuden und Anlagen verurteilt worden. Eine von ihm beantragte Räumungsfrist ist ihm vom Berufungsgericht nicht gewährt worden. Gegen das Berufungsurteil hat der Antragsteller Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

2

Mit Schriftsatz vom 16. April 2010 begehrt der Antragsteller die Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 ZPO bis zum Abschluss des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. Revisionsverfahrens. Zur Begründung wird auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Bezug genommen.

II.

3

Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ist unzulässig.

4

Wie sich aus § 721 Abs. 1 ZPO ergibt, kann von dem zuständigen Prozessgericht eine Räumungsfrist nur in dem Urteil, in dem auf Räumung erkannt wird, gewährt werden. Zwar kann eine Räumungsfrist auch noch im Revisionsurteil ausgesprochen werden (BGH, Urteil vom 13. März 1963 - V ZR 224/60; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 721 Rdnr. 2; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 721 Rdnr. 21; jeweils m.w.N.). Eine vom Urteil isolierte Gewährung einer Räumungsfrist sieht das Gesetz - von dem hier nicht vorliegenden Fall einer auf zukünftige Räumung erkennenden Entscheidung (§ 721 Abs. 2 ZPO) abgesehen - hingegen nicht vor.

BallDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. Fetzer