Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen – Keine Zulassungsgründe mehr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision; das Beschwerdegericht weist die Beschwerde zurück. Die geltend gemachten Zulassungsgründe lägen nicht (mehr) vor, weil die entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen durch den EuGH (BMW Bank, 21.12.2023) und ein späteres Senatsurteil vom 25.9.2024 geklärt seien. Nachtragsvorträge ändern daran nichts; eine Revision hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen, da Zulassungsgründe nicht (mehr) vorliegen und die Rechtsfragen bereits durch EuGH und Senatsrechtsprechung geklärt sind
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder sich zwischenzeitlich erledigt haben.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO entfällt, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen europarechtlichen Fragen durch den EuGH und darauf basierende höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt sind.
Nachträgliche Stellungnahmen oder Ergänzungen der Beschwerde rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, soweit die Rechtslage durch spätere obergerichteliche oder europäische Entscheidungen entschieden ist.
Eine weitergehende schriftliche Begründung des Beschlusses kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO unterbleiben, wenn sie nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.
Die unterliegende Partei hat im Beschwerdeverfahren die Kosten zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 30. Juli 2021, Az: 3 U 7/21
vorgehend LG Kiel, 16. Dezember 2020, Az: 17 O 8/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde im Hinblick auf die - in den im Aussetzungsbeschluss des Senats vom 21. März 2023 in Bezug genommenen Beschlüssen genannten - europarechtlichen Fragestellungen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend macht, ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/31, C-232/21, NJW 2024, 809 - BMW Bank) sowie das auf dieser Grundlage ergangene Senatsurteil vom 25. September 2024 (VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601) entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen in der Beschwerde geben - auch unter Berücksichtigung der nachträglichen, aufgrund des Hinweises des Senats auf die beabsichtigte Fortführung des Verfahrens eingegangenen Stellungnahme im Schriftsatz vom 11. April 2024 - keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision des Klägers hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 41.817,84 €.
Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek
Messing Dr. Böhm