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BGH·VIII ZR 268/09·31.08.2010

Wohnraummiete: Anspruch des Mieters auf einen Garagenstellplatz

ZivilrechtMietrechtWohnraummieteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Mieter begehrt festzustellen, dass die Vermieterin ihm einen Garagenstellplatz zugewiesen habe; die unteren Instanzen wiesen die Klage ab. Der BGH beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zu verwerfen, da kein Anspruch aus dem bestehenden Wohnraummietvertrag folgt. Ein solcher Vertrag begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht zur Überlassung eines Stellplatzes; auch § 242 BGB schafft keinen Anspruch auf Begründung eines neuen Mietverhältnisses.

Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO verworfen; kein Anspruch auf Abschluss eines separaten Stellplatzmietvertrags aus dem Wohnraummietverhältnis

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Wohnraummietvertrag begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Pflicht des Vermieters, dem Mieter zusätzlich einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen.

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Der Abschluss eines separaten Mietvertrags über einen Stellplatz fällt in den Bereich der Vertragsfreiheit des Vermieters; ein einklagbarer Anspruch hierauf besteht nicht.

3

§ 242 BGB (Treu und Glauben) kann bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung begrenzen, rechtfertigt aber grundsätzlich nicht die Begründung eines neuen Schuldverhältnisses.

4

Die Führung einer Interessentenliste durch den Vermieter begründet für die dort eingetragenen Mieter grundsätzlich keine subjektiven, einklagbaren Rechte, sofern keine weitergehenden Vereinbarungen oder Anhaltspunkte für eine Rechtsbindungswirkung vorliegen.

Relevante Normen
§ 242 BGB§ 535 BGB§ 552a ZPO§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 3. September 2009, Az: 307 S 71/09

vorgehend AG Hamburg-St. Georg, 2. April 2009, Az: 914 C 634/08

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

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1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es gebe keine Anspruchsgrundlage für das Feststellungsbegehren des Klägers, ist nicht zu beanstanden.

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Der zwischen den Parteien bestehende Mietvertrag über Wohnraum sieht keine Verpflichtung der Beklagten vor, dem Kläger über die Wohnräume hinaus auch einen (Garagen-)Stellplatz zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls hat das Berufungsgericht keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen; auch zeigt die Revision übergangenen Sachvortrag hierzu nicht auf.

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Die Argumentation der Revision, bei der Zuteilung eines Garagenstellplatzes handele es sich um eine Zuweisung "im Rahmen des bestehenden Wohnraummietverhältnisses" geht fehl. Denn ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen. Die Beklagte handelt somit auch nicht willkürlich, wenn sie in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem sie einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.

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Das Feststellungsbegehren des Klägers läuft damit letztlich auf die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines von dem Wohnraummietvertrag losgelösten neuen Mietvertrages über einen Garagenstellplatz hinaus. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher den Feststellungsantrag des Klägers schon deshalb als unbegründet angesehen, weil er dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit zuwiderläuft. Ob und mit wem die Beklagte einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt, liegt allein in deren privatautonomer Entscheidung.

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Auch aus § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. § 242 BGB und der dort verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann lediglich bestehende Rechte modifizieren oder deren Ausübung Grenzen setzen; einen Anspruch auf Begründung eines Schuldverhältnisses lässt sich aus § 242 BGB grundsätzlich nicht herleiten (BGH, Urteil vom 23. April 1981 - VII ZR 196/80, NJW 1981, 1779 unter 4). Die unstreitige Tatsache, dass die Beklagte eine Liste von Mietern führt, die sich für Garagenstellplätze interessieren, weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, führt nicht zu einem subjektiven, einklagbaren Recht des Klägers auf einen Garagenstellplatz. Denn Anhaltspunkte dafür, dass diese Liste mehr als ein der Organisation der Stellplatzvergabe dienendes Verwaltungsinternum der Beklagten darstellt, insbesondere Rechte der dort aufgeführten Mieter begründen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich.

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Die Klage ist daher von den Tatsacheninstanzen im Feststellungsantrag rechtsfehlerfrei abgewiesen worden. Gleiches gilt für die daran anknüpfenden Auskunftsansprüche, da ihr Erfolg die Begründetheit des Feststellungsantrags voraussetzt.

8

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel

Dr. Achilles Dr. Schneider

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

BallDr. HesselDr. Schneider
Dr. FrellesenDr. AchillesHinweis: