Anhörungsrüge nach §321a ZPO mangels Vertretung unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023. Der BGH verwirft sie als unzulässig, weil die Rüge nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und die Voraussetzungen für einen Notanwalt (§78b ZPO) nicht vorliegen. Ferner fehlt eine substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung; eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe führt nicht zum Erfolg.
Ausgang: Anhörungsrüge des Beklagten als unzulässig verworfen, da nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt eingereicht und keine substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung erfolgte
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO beim Bundesgerichtshof ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO eingelegt wird.
Die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt außergewöhnliche Umstände voraus; liegen diese nicht vor, kann die Vertretungspflicht nicht entfallen.
Die Anhörungsrüge verlangt gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO die substantielle Darlegung eines Sachverhalts, aus dem sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt.
Eine Gegenvorstellung gegen die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde ersetzt kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel und beseitigt nicht die fehlenden Voraussetzungen einer nach § 321a ZPO statthaften Rüge.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zurückzuweisen, wenn die zugrunde liegenden Versäumnisse nicht durch die erforderliche Vertretung oder substantiiertes Vorbringen gerechtfertigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: VIII ZR 260/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Oktober 2022, Az: 16 U 26/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 11. Januar 2022, Az: 2-12 O 183/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 1. August 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
Gründe
Die Eingabe des Beklagten vom 1. August 2023 ist als Anhörungsrüge nach § 321a ZPO anzusehen. Diese ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN). Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen - wie der Senat bereits in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat - nicht vor. Neue Gesichtspunkte, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten, enthält die Eingabe des Beklagten nicht.
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Juli 2023 den Vortrag des Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Soweit die Eingabe des Beklagten überdies als Gegenvorstellung zu werten wäre, hat diese - soweit sie die angefochtene Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft - bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise ein Rechtsmittel hiergegen nicht vorsieht (vgl. Senatsbeschluss vom 5. August 2020 - VIII ZB 12/20, juris Rn. 3), sondern insoweit lediglich die oben genannte Möglichkeit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO - unter den in dieser Vorschrift genannten, hier indes nicht erfüllten Voraussetzungen - besteht. Im Übrigen gibt die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 3) - auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Senatsbeschlusses vom 4. Juli 2023.
Soweit der Beklagte mit seiner Eingabe schließlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, komm t diese bereits aus den in dem vorstehend genannten Beschluss des Senats ausgeführten Gründen nicht in Betracht.
| Dr. Bünger | Wiegand | Messing | |||
| Kosziol | Dr. Matussek |