Beiordnung Notanwalts und Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Fristversäumnis
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte die Beiordnung eines Notanwalts und erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt. Der BGH wies den Beiordnungsantrag zurück, weil Nachweise für erfolglose Anfragen an bei BGH zugelassene Anwälte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen sind. Eine Wiedereinsetzung kommt nicht in Betracht, sodass die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung zurückgewiesen und Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und diese Bemühungen innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darlegt und nachweist.
Nachweise über die erfolglosen Anfragen an bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte müssen binnen der Rechtsmittelfrist vorgelegt werden; Nachreichungen nach Fristablauf genügen nicht für die Beiordnung.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen fehlender Vertretung durch einen Rechtsanwalt kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts eingegangen ist.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und für die Wiedereinsetzung keine Aussicht besteht, ist als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Oktober 2022, Az: 16 U 26/22, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt, 11. Januar 2022, Az: 2-12 O 183/21
nachgehend BGH, 8. August 2023, Az: VIII ZR 260/22, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Oktober 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.103,27 €.
Gründe
1. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.
Nach dieser Vorschrift hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt damit voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Ihre diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darzulegen und nachzuweisen. Darzulegen ist in diesem Zusammenhang, welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; siehe auch Senatsbeschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 3; jeweils mwN).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier bereits deshalb, weil sämtliche auf eine etwaige Darlegung solcher Bemühungen bezogene Schreiben des Beklagten erst nach der - hier mit Ablauf des 21. November 2022 endenden - Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) bei dem Bundesgerichtshof eingegangen sind.
Zudem muss die Partei im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg an eine ausreichende Zahl bei dem Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte gewandt zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, aaO Rn. 6 f.). Auch daran fehlt es hier. Der Beklagte hat lediglich drei bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte benannt, die eine Übernahme des Mandats jeweils wegen Überlastung abgelehnt hätten. Überdies hat er hierauf bezogene Nachweise nicht beigefügt.
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist im Übrigen auch deshalb abzulehnen, da die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Denn selbst im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt könnte dieser für den Beklagten schon deshalb nicht mit Erfolg eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, juris Rn. 7; jeweils mwN). Daran fehlt es hier, denn dieser Antrag des Beklagten ist erst am 13. Dezember 2022 und damit rund drei Wochen nach dem oben genannten Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) eingegangen.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht - wie erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und - wie vorstehend ausgeführt - auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht käme (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 239/20, aaO).
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