Heizkostenabrechnung: Anwendbarkeit des Abflussprinzips
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Revision gegen die berichtigte Heizkostenabrechnung ein. Streitpunkt war, ob bei der Abrechnung nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV das Abflussprinzip anwendbar ist. Der BGH verneint dies und betont, dass die Kosten der im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffe zugrunde zu legen sind. Vertragsabweichungen sind nach § 2 HeizkostenV nur in engen Ausnahmen zulässig.
Ausgang: Revision des Beklagten mangels Zulassungsgrundes und Aussichtslosigkeit nach § 552a ZPO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abrechnung nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV sind die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen; ein Abflussprinzip findet in der Heizkostenverordnung keine Anwendung.
Die Vorschriften der Heizkostenverordnung gehen gemäß § 2 HeizkostenV vertraglichen Vereinbarungen vor; von dieser Rangfolge ausgenommen sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist.
Eine Heizkostenabrechnung ist fehlerhaft, wenn sie nicht die auf den Abrechnungszeitraum entfallenen Verbrauchskosten, sondern nachträglich angefallene Kosten (z. B. nachgetankten Brennstoff) zum Ansatz bringt; solche Fehler rechtfertigen eine berichtigende Entscheidung der Instanzen.
Fehlt ein Zulassungsgrund und besteht keine Aussicht auf Erfolg, ist die Revision durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen; bereits entschiedene Fragen entfallen als Zulassungsgrund durch fehlende grundsätzliche Bedeutung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 5. August 2011, Az: 12 S 101/11
vorgehend AG Osnabrück, 24. Februar 2011, Az: 48 C 286/10 (5)
nachgehend BGH, 17. April 2012, Az: VIII ZR 260/11, Revision zurückgewiesen
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 HeizkostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor.
Die Heizkostenabrechnung des Beklagten ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs umgelegt sind, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler zutreffend korrigiert und dem Beklagten die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb (nur) insoweit zugesprochen, als sie aufgrund der berichtigten Abrechnung gerechtfertigt waren.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball Dr. Frellesen Dr. Milger
Dr. Achilles Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 17. April 2012 erledigt worden.
| Ball | Dr. Milger | Dr. Bünger | |||
| Dr. Frellesen | Dr. Achilles | Hinweis: |