Wohnraummiete: Widersprüchliches Verhalten des Mieters nach Ausführung von Schönheitsreparaturen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger riefen die Revision gegen die Entscheidung ein, nachdem sie in ihrer Wohnung unaufgefordert Schönheitsreparaturen ausgeführt hatten und nun erneut Erneuerungsarbeiten geltend machten. Der BGH beabsichtigte, die Revision gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, da keine Zulassungsgründe und keine Aussicht auf Erfolg bestehen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für tatrichterlich zutreffend: Ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) kann den Anspruch des Mieters beschränken, und die Erforderlichkeit von Schönheitsreparaturen ließ sich durch Augenschein feststellen; ein Gutachten war nicht geboten. Das Revisionsverfahren wurde sodann durch Rücknahme erledigt.
Ausgang: Revision der Kläger ohne Zulassungsgründe und ohne Erfolgsaussicht gemäß § 552a ZPO einstimmig zurückzuweisen; Verfahren anschließend durch Revisionsrücknahme erledigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe (z.B. grundsätzliche Bedeutung oder Instanz‑Widerspruch) vorliegt.
Ein Mieter kann sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht widersprüchlich verhalten, indem er die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen damit begründet, dass die von ihm ungeschuldet selbst ausgeführten Renovierungsarbeiten nur geringe handwerkliche Mängel aufweisen.
Ob Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung erforderlich sind, kann in der Regel durch richterlichen Augenschein festgestellt werden, sodass ein Sachverständigengutachten nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Beurteilung der allgemeinen Lebenserfahrung zugänglich ist.
Erkenntnisse aus einem Augenschein sind nicht von vornherein unverwertbar wegen ungünstiger Lichtverhältnisse; die Verwertbarkeit ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Lüneburg, 20. August 2014, Az: 6 S 38/14
vorgehend AG Lüneburg, 13. Februar 2014, Az: 12 C 411/13
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, wie sich eine mangelhafte Ausführung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen durch den Mieter auf seinen Anspruch nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands durch den Vermieter auswirke. Diese Frage ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor. Es ist nicht ersichtlich, dass zu dieser Frage ein Meinungsstreit unter den Instanzgerichten besteht oder sie auch nur in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird; auch das Berufungsgericht zieht eine andere als die von ihm vertretene rechtliche Beurteilung nicht in Betracht.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die - wohl auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB, Verbot widersprüchlichen Verhaltens) gestützte - tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es den Klägern, die in ihrer Wohnung Schönheitsreparaturen in der Annahme einer eigenen Verpflichtung vorgenommen haben, verwehrt ist, die Erforderlichkeit erneuter Schönheitsreparaturen darauf zu stützen, dass die von ihnen selbst ausgeführten Arbeiten kleinere handwerkliche Mängel (erkennbare Nahtstellen der Tapeten, teilweise vorhandene "Tropfnasen" beim Anstrich von Heizkörpern und Türen etc.) aufweisen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Gleiche gilt für die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, das sich hinsichtlich der Beurteilung, ob die Schönheitsreparaturen wegen altersbedingter Abnutzung der Dekoration erforderlich waren, der Einschätzung angeschlossen hat, die das Amtsgericht in einer umfangreichen und detailliert protokollierten Einnahme des Augenscheins gewonnen hatte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, ob die Schönheitsreparaturen wegen Abnutzung der Dekoration erforderlich waren. Diese - aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilende - Frage konnte durch die Einnahme des Augenscheins, wie vom Amtsgericht vorgenommen, geklärt werden. Die insoweit vom Amtsgericht gewonnenen Erkenntnisse waren ferner - entgegen der Auffassung der Revision - nicht deshalb unverwertbar, weil bei Einnahme des Augenscheins (ausweislich des Sitzungsprotokolls am 24. Januar 2014 um 13.30 Uhr) entsprechend der Jahreszeit trübe Lichtverhältnisse herrschten und die Anstriche an Decken und Wänden deshalb offenbar in gelblichem Licht künstlicher Beleuchtung inspiziert werden mussten.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider
Dr. Bünger Kosziol
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
| Dr. Milger | Dr. Schneider | Kosziol | |||
| Dr. Hessel | Dr. Bünger | Hinweis: |