Wohnraummiete: Bindung des Grundstückserwerbers an Ausschluss der ordentlichen Kündigung nach Insolvenz der Wohnungsbaugenossenschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit Revision gegen ein Berufungsurteil, in dem die Bindung des Erwerbers an den vertraglich vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung bestritten wurde, nachdem die Genossenschaft insolvent und die Mitgliedschaft entfallen war. Der BGH sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Frage und hält die Revision für aussichtslos. Die Begründung lautet, dass die im ursprünglichen Mietvertrag vorausgesetzte Mitgliedschaft nach Veräußerung der Wohnung für das fortbestehende Mietverhältnis keine entscheidende Bedeutung hat.
Ausgang: Revision des Klägers wird nach § 552a ZPO zurückgewiesen; Erwerber bleibt an vertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung gebunden
Abstrakte Rechtssätze
Der Erwerber einer Genossenschaftswohnung, der in den bestehenden Mietvertrag eintritt, ist an die dort getroffenen Vereinbarungen gebunden, auch wenn die ursprünglich vorausgesetzte Mitgliedschaft in der Genossenschaft infolge deren Insolvenz wegfällt.
Eine im Mietvertrag vorausgesetzte Mitgliedschaft verliert nach Veräußerung der Wohnung und Eintritt des Erwerbers in den Vertrag ihre Bedeutung für das Fortbestehen vertraglicher Regelungen wie eines Ausschlusses der ordentlichen Kündigung.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Revision keine Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der Wirksamkeit eines kündigungsausschließenden Vertragsbestandteils ist zu berücksichtigen, dass prozessuale Änderungen (z. B. Erlöschen der Mitgliedschaft) nicht ohne weiteres die Bindungswirkung gegenüber einem Erwerber aufheben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 21. Juli 2011, Az: 3 S 103/11, Urteil
vorgehend AG Freiburg (Breisgau) , 4. Februar 2011, Az: 6 C 3724/10
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 21. Juli 2011 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Die Frage, ob der Erwerber einer Genossenschaftswohnung an den im Mietvertrag vereinbarten Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch dann gebunden ist, wenn die im Nutzungsvertrag vorausgesetzte Mitgliedschaft in der Genossenschaft infolge der Insolvenz der Genossenschaft erloschen ist, ist nicht grundsätzlicher Natur. Es versteht sich vielmehr von selbst, dass die im ursprünglichen Mietvertrag mit der Genossenschaft vorausgesetzte Mitgliedschaft des Mieters in der Genossenschaft nach der Veräußerung der Wohnung und dem Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag keine Bedeutung mehr für das Mietverhältnis hat.
2. Die Revision hat aus den zutreffenden Gründen des Berufungsurteils auch keine Aussicht auf Erfolg.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
| Ball | Dr. Achilles | Dr. Fetzer | |||
| Dr. Milger | Dr. Schneider |