Themis
Anmelden
BGH·VIII ZR 241/15·13.12.2016

Revisionsverfahren in Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof: Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Anhörungsrüge entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvertretung/BeiordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragt die Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt zur Erhebung einer Anhörungsrüge sowie eine Frist zur Beauftragung eines BGH‑Anwalts. Der BGH weist die Beiordnungsanträge zurück. Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht von einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde und keine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung darlegt. Eine Fristsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Ausgang: Beiordnungsanträge zurückgewiesen; Anhörungsrüge des Beklagten als unzulässig verworfen, da nicht durch beim BGH zugelassenen Anwalt erhoben und ohne Darlegung einer neuen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO setzt die gesetzlichen Voraussetzungen voraus und darf nicht dazu dienen, die Zulassungsbeschränkung des Bundesgerichtshofs zu umgehen.

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO darf nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden.

3

Ein Notanwalt ist nicht zu bestellen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos erscheint.

4

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn nicht die Darlegung einer neuen, eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung gemäß § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO erfolgt.

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 78b Abs 1 ZPO§ 321a Abs 2 S 1 ZPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 321a ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 5. Oktober 2016, Az: VIII ZR 241/15, Urteil

vorgehend LG Potsdam, 15. Oktober 2015, Az: 3 S 40/13

vorgehend LG Potsdam, 26. März 2015, Az: 3 S 40/13

vorgehend LG Potsdam, 22. Mai 2014, Az: 3 S 40/13

vorgehend AG Potsdam, 9. April 2013, Az: 21 C 316/11

Tenor

Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten oder eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt für das Verfahren der Anhörungsrüge und auf Gewährung einer Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Rechtsanwälte haben es abgelehnt, eine Anhörungsrüge gegen das vorgenannte Senatsurteil einzulegen, da diese offensichtlich unzulässig und damit aussichtslos sei. Ein Gehörsverstoß des Senats könne nicht dargelegt werden; der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt sei, begründe keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2

Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des Beklagten beantragt nunmehr, ihn als Notanwalt des Beklagten für die Durchführung des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zu bestellen. Weiter beantragt er, das Revisionsverfahren auf die Anhörungsrüge hin fortzusetzen und dem Beklagten eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen.

II.

3

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für den Beklagten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeitig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt.

4

a) Die beantragte Beiordnung des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten als dessen Notanwalt kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich die Parteien vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt auch für die - wie hier - im Revisionsverfahren erhobene Anhörungsrüge (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2005- VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 16. Juni 2015 - VIII ZB 91/14, juris Rn. 1; jeweils mwN [zur Rechtsbeschwerde]).

5

b) Soweit der Antrag des Beklagten dahin zu verstehen sein sollte, dass hilfsweise die Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt erstrebt wird, ist ihm der Erfolg ebenfalls zu versagen.

6

aa) Mit dem vom Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, einen Rechtsbehelf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen des Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine solche Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, juris Rn. 2; vom 18. Dezember 2012- VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; MünchKommZPO/Toussaint, 5. Aufl., § 78b Rn. 7; jeweils mwN).

7

bb) Die Beiordnung eines Notanwalts kommt hier im Übrigen auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aus den im Schreiben der den Beklagten im Revisionsverfahren vertretenden Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2016 genannten Gründen aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Das Vorbringen in der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gefertigten Antragsschrift vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.

8

2. Dem Antrag des Beklagten, ihm eine Frist zur Beauftragung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts zu setzen, war nicht zu entsprechen. Das Gesetz sieht eine solche Fristsetzung nicht vor. Zudem ist der Beklagte bereits durch seine bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte vertreten.

9

3. Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Anhörungsrüge ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer neuen eigenständigen und entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 23. August 2016 - VIII ZR 79/15, juris Rn. 2 ff., und VIII ZR 46/15, juris Rn. 2 ff.; jeweils mwN) fehlt (siehe zu dem als - vermeintlich - übergangen gerügten Vorbringen des Beklagten insbesondere die Rn. 9, 12, 15 ff., 23 bis 26 und 32 des angegriffenen Senatsurteils).

10

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen aus den vorstehenden Erwägungen zumindest auch unbegründet. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

Dr. MilgerDr. FetzerKosziol
Dr. HesselDr. Bünger