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BGH·VIII ZR 237/16·25.04.2017

Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung

ZivilrechtMietrechtWohnraummietrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Revision gegen ein Urteil zur Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung ein. Der BGH sah keine Zulassungsgründe und beabsichtigte, die Revision zurückzuweisen, da die Frage anhand seiner bisherigen Rechtsprechung zu beantworten ist. Eine Auflistung der Einzelrechnungsbeträge pro Kostenart genügt zur Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit der Abrechnung.

Ausgang: Revision der Beklagten zur Zurückweisung vorgesehen: keine Zulassungsgründe und keine Erfolgsaussicht; Abrechnung formell wirksam

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung genügt die Angabe der für jede Betriebskostenart angefallenen Einzelrechnungsbeträge; eine gesonderte Summenbildung je Kostenart ist nicht erforderlich, wenn der Mieter die Beträge mit einem einfachen Rechenschritt ermitteln kann.

2

Die Abrechnung bleibt ordnungsgemäß, wenn nicht für jede Kostenart der anteilige Mieterbetrag ausgewiesen ist, sofern aus der addierten Kostenerfassung und dem angewendeten Umlageschlüssel der vom Mieter zu tragende Gesamtbetrag nachvollziehbar berechnet werden kann.

3

Maßgebliches Kriterium für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist ihre Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter; die Einsicht in Belege dient lediglich der Kontrolle und Beseitigung von Zweifeln.

4

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung oder eines sonstigen Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 ZPO voraus; Fragen, die durch bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt sind, rechtfertigen keine Zulassung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 556 BGB§ 552a ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 6. Oktober 2016, Az: 1 S 184/15

vorgehend AG Köln, 18. August 2015, Az: 211 C 32/15

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Es besteht kein Grund für die Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.

2

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob eine Betriebskostenabrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist, in der die getrennt nach Betriebskostenarten aufgeführten Kosten nur mit den jeweiligen Einzelbeträgen angegeben sind, ohne dass für jede Betriebskostenart eine Summe gebildet wird und als solche aus der Abrechnung ersichtlich ist.

3

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, insbesondere kommt ihr die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn sie lässt sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutreffend angewendet hat, dahin beantworten, dass die Angabe der einzelnen Rechnungsbeträge auch ohne deren summenmäßige Zusammenfassung - die der Mieter gegebenenfalls in einem einfachen Rechenschritt selbst vornehmen kann - ausreicht.

4

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Betriebskostenabrechnung der Klägerin zutreffend als formell wirksam angesehen und auf dieser Grundlage eine Nachforderung der Klägerin errechnet.

5

Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskosten-abrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Not-wendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40). Hierzu genügt - wie ausgeführt - auch eine Auflistung der für die jeweilige Betriebskostenart angefallenen Einzelbeträge. Entgegen der Auffassung der Revision beeinträchtigt diese Vorgehensweise die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit der Abrechnung nicht, weil der Mieter die Einzelsummen mit Hilfe eines einfachen Rechenschritts gegebenenfalls selbst ermitteln kann. Ebenso ist es unschädlich, dass in der Abrechnung der Klägerin nicht der auf jede Betriebskostenart entfallende Anteil des Mieters betragsmäßig gesondert ausgewiesen ist, sondern sämtliche nach dem Flächenmaßstab umgelegten Betriebskosten addiert und daraus unter Anwendung des Umlageschlüssels der vom Mieter insgesamt zu tragende Anteil errechnet wurde.

6

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Dr. MilgerDr. AchillesDr. Bünger
Dr. HesselDr. SchneiderHinweis: