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BGH·VIII ZR 235/09·12.05.2010

Streitwertfestsetzung in Mietsachen: Bemessung bei Zahlungsklage sowie negativer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit von Mieterhöhungen

ZivilrechtMietrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Streitwert der Revisionsinstanz auf 28.486,36 € fest (Zahlungsantrag 11.880,40 €; Feststellungsantrag 42 x 395,38 €). Streitgegenstand war die Bemessung des Streitwerts bei kumulativen Anträgen in Mietsachen, namentlich Zahlungsklage und negative Feststellung wegen Unwirksamkeit von Mieterhöhungen. Das Gericht bildete den Gesamtstreitwert aus den Einzelstreitwerten und bemess den Feststellungswert nach dem wirtschaftlichen Interesse anhand von Monatsdifferenzen über einen geeigneten Zeitraum.

Ausgang: Streitwert der Revisionsinstanz auf 28.486,36 € festgesetzt (Zahlungsantrag 11.880,40 € + Feststellungsantrag 42 x 395,38 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei kumulativen Anträgen ist der Streitwert für das Revisionsverfahren grundsätzlich aus der Summe der Streitwerte der einzelnen Anträge zu bilden.

2

Der Streitwert einer negativen Feststellung über die Unwirksamkeit einer Mieterhöhung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und kann durch Berücksichtigung der voraussichtlichen Mehrbelastungen über einen angemessenen Zeitraum ermittelt werden.

3

Bei Feststellungsklagen in Mietsachen kann zur Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses die streitige monatliche Mietdifferenz mit einer angemessenen Anzahl von Monaten multipliziert werden.

4

Der Senat kann die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren ändern und einen vorherigen Senatsbeschluss abändern.

Relevante Normen
§ 48 Abs 1 GKG§ 9 ZPO§ 313 Abs 2 BGB§ 558 BGB§ 8a WoBindG§ 10 WoBindG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. März 2010, Az: VIII ZR 235/09, Urteil

vorgehend BGH, 24. März 2010, Az: VIII ZR 235/09, Beschluss

vorgehend LG Berlin, 11. August 2009, Az: 65 S 158/08, Urteil

vorgehend AG Charlottenburg, 15. April 2008, Az: 224 C 222/07

Tenor

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. März 2010 auf

28.486,36 €

festgesetzt (Zahlungsantrag 11.880,40 € + Feststellungsantrag 42 x 395,38 €).

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger