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BGH·VIII ZR 23/23·10.05.2023

Räumungsvollstreckung: Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht nach nicht gestelltem Vollstreckungsschutzantrag in der Berufungsinstanz

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagten beantragten beim BGH die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsurteilen nach Einlegung der Revision. Das Revisionsgericht wies den Antrag zurück, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hatten. Eine nachträgliche Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO kommt nur ausnahmsweise bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des früheren Antrags in Betracht. Die fehlende Abwendungsbefugnis entbindet nicht von der Pflicht, einen §-712-Antrag zu stellen.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen unterbliebenen § 712 ZPO-Antrags in der Berufungsinstanz als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringt und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

2

Beruft sich der Schuldner auf einen nicht zu ersetzenden Nachteil, muss er grundsätzlich in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO stellen; hat er dies unterlassen, schließt dies die Gewährung der einstweiligen Einstellung im Revisionsverfahren aus, es sei denn, die Stellung des Antrags war im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen unmöglich oder unzumutbar.

3

Nicht zu ersetzende Nachteile sind solche, die der Schuldner nicht durch rechtzeitiges Verhalten vermeiden kann; vermeidbare Nachteile rechtfertigen daher regelmäßig keine einstweilige Einstellung der Vollstreckung.

4

Das Fehlen einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO befreit den Schuldner nicht von der Erforderlichkeit eines §-712-Antrags, weil die Abwendungsbefugnis z.B. durch Sicherheitsleistung des Gläubigers entfallen kann und die Räumungsvollstreckung oft zu einem endgültigen Wohnungsverlust führt, der durch Abwendung nicht verhindert wird.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 712 ZPO§ 719 Abs 2 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 719 Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 12. Januar 2023, Az: 333 S 43/21

vorgehend AG Hamburg-Wandsbek, 28. Oktober 2021, Az: 716a C 160/20

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Januar 2023 (Az. 333 S 43/21) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 28. Oktober 2021 (Az. 716a C 160/20) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagten, die vom Kläger eine Wohnung in Hamburg gemietet haben, sind durch das Amtsgericht Hamburg zur Räumung verurteilt worden. Ihre hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht durch das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat sein Urteil nach § 708 Nr. 10 ZPO (ohne Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärt und eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO nicht ausgesprochen. Einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

II.

2

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

3

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 7 Satz 2 ZPO).

4

2. Die Beklagten haben die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

5

a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, WuM 2018, 221 Rn. 5; vom 26. September 2018 - VIII ZR 290/18, WuM 2018, 726 Rn. 7; vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, NJW-RR 2019, 589 Rn. 5; jeweils mwN).

6

b) Die Beklagten haben zwar in erster Instanz, nicht hingegen - wie erforderlich - in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO gestellt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass ihnen die Stellung eines solchen Antrags in der Berufungsinstanz aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war.

7

c) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hätte einräumen müssen, weil sein Urteil mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbar war und somit die - von ihm offensichtlich angenommenen - Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorlagen, ist unbeachtlich. Ein Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 2 b; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 107/12, WuM 2012, 510 Rn. 8; vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 39/18, aaO Rn. 9). Denn der bei der Räumungsvollstreckung einer Wohnung regelmäßig drohende unersetzliche Nachteil, der (endgültige) Verlust der Wohnung als der bisherige Lebensmittelpunkt des Schuldners, der wegen zwischenzeitlicher Verfügungen oder Veränderungen durch den Gläubiger meist nicht mehr rückgängig zu machen ist, kann durch eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht verhindert werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2018 - VIII ZR 146/18, aaO Rn. 7; vom 31. Januar 2023 - VIII ZA 27/22, juris Rn. 10).

Dr. BüngerWiegandDr. Böhm
Dr. SchmidtDr. Matussek