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BGH·VIII ZR 225/23·13.08.2024

Verfassungsbeschwerde als Anhörungsrüge verworfen: Frist- und Vertretungsmängel

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe als Verfassungsbeschwerde, die der Senat als Anhörungsrüge wertete. Das Bundesgerichtshof verwirft die Eingabe als unzulässig, weil sie nicht fristgerecht (§321a Abs.2 ZPO) und nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt (§78 Abs.1 S.3 ZPO) eingereicht wurde und die Voraussetzungen des §321a Abs.2 S.5 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Weiterleitung an das BVerfG unterblieb wegen Fristversäumnis nach §93 BVerfGG.

Ausgang: Eingabe als Anhörungsrüge/Verfassungsbeschwerde mangels Frist, fehlender Vertretung und unzureichender Rügegründe als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen erhoben wird.

2

Für bestimmte Eingaben beim Bundesgerichtshof ist die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nach §78 Abs.1 Satz 3 ZPO Voraussetzung für die Zulässigkeit.

3

Die Anhörungsrüge muss substantiiert darlegen, aus welchem konkreten Sachverhalt sich eine verletzende Nichtberücksichtigung des rechtlichen Gehörs ergibt; allgemeine oder unzureichend belegte Pauschalvorwürfe genügen nicht.

4

Eine Eingabe, die als Verfassungsbeschwerde bezeichnet ist, wird nicht an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, wenn die für die Verfassungsbeschwerde geltende Monatsfrist des §93 Abs.1 BVerfGG versäumt ist.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO§ 93 Abs. 1 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 2. Juli 2024, Az: VIII ZR 225/23

vorgehend LG Düsseldorf, 6. September 2023, Az: 23 S 46/22

vorgehend AG Neuss, 21. Juli 2022, Az: 77 C 1647/18

Tenor

Die (auch) als Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 2. Juli 2024 anzusehende, von ihr als "Verfassungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe der Klägerin vom 5. August 2024 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil sie weder - wie gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderlich - durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2024 - VIII ZB 23/24, juris Rn. 1; vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 71/23, juris Rn. 1; jeweils mwN) noch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) eingelegt worden ist und das Rügevorbringen überdies nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat im Rahmen seines Beschlusses vom 2. Juli 2024 den Vortrag der Klägerin umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Bundesverfassungsgericht nicht erfolgt, da diese nicht innerhalb der vom Gesetz für die Erhebung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG) eingegangen ist.

Dr. Bünger Kosziol Wiegand

Dr. Matussek Dr. Böhm