Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwerdewert bei Verurteilung zur Räumung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach Verurteilung zur Räumung. Der BGH verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwerdewert von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Bei Räumung ist der Wert nach entsprechender Anwendung des § 9 ZPO als 3,5‑facher Jahresbetrag der vereinbarten Nettomiete zu bemessen (hier 11.854,08 €). Fiktive Marktmiete, behauptete wertverbessernde Maßnahmen und Rückbaukosten bleiben bei der Wertbemessung unberücksichtigt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Beschwerdewert (11.854,08 €) unter der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze von 20.000 € liegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdewert von mehr als 20.000 € erreicht ist.
Bei einer Verurteilung zur Räumung ist der Beschwerdewert entsprechend § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der vereinbarten Nettomiete zu bemessen.
Bei der Bemessung des Beschwerdewerts sind eine fiktiv höhere Marktmiete sowie vom Verurteilten behauptete wertverbessernde Aufwendungen oder Rückbaukosten nicht zu berücksichtigen.
Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgeblich; tatsächliche oder rechtliche Auswirkungen auf andere Rechtsverhältnisse bleiben außer Betracht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Trier, 18. Juni 2013, Az: 1 S 238/12
vorgehend AG Trier, 27. November 2012, Az: 6 C 85/12
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Juni 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.386,88 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist. Er ist bei einer Verurteilung zur Räumung in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der hier mit 282,24 € monatlich vereinbarten Nettomiete zu berechnen (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 2 mwN) und beläuft sich deshalb - wie in dem in dieser Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, juris Rn. 2) aufgeschlüsselt - auf lediglich 11.854,08 €.
Die dagegen erhobenen Einwände der Nichtzulassungsbeschwerde greifen nicht durch. Auf eine die vereinbarte tatsächliche Miete angeblich übersteigende (höhere) fiktive Marktmiete kommt es, wie bereits im Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2013 (VIII ZR 214/13, aaO) ausgesprochen, nicht an. Ebenso wenig können die von der Beklagten behaupteten Maßnahmen zur Wertverbesserung der Wohnung bei Bemessung des Werts der Beschwer berücksichtigt werden. Denn es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass die Aufwendungen der Beklagten auf die Wohnung vereinbarungsgemäß einen Teil der von ihr zu erbringenden Gegenleistungen darstellen sollten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2008 - VIII ZR 50/06, WuM 2008, 417 Rn. 4). Auch die für den Fall der Räumung von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Rückbaukosten können bei der Bemessung des Beschwerdewerts keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 - LwZB 6/93, NJW-RR 1994, 256 unter II; vom 4. Juli 1996 - III ZR 34/96, juris Rn. 6). Ob und inwieweit die Beklagte aus den von ihr behaupteten wertverbessernden Maßnahmen und ihren Folgen gegenüber der Klägerin Ansprüche herleiten kann, ist für die Wertbemessung ohne Bedeutung. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist vielmehr allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend, während der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere Rechtsverhältnisse außer Betracht bleibt (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 59/12, juris Rn. 1 mwN).
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